Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Bundes-Energieeffizienzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
12.08.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EEffG
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Zweck des Gesetzes
§ 2.
Dieses Bundesgesetz bezweckt, bis Ende 2020
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1. | die Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern, |
2. | nationale Richtziele betreffend Energieeffizienz zu normieren, |
3. | die Vorbildwirkung des Bundes bei der Energieeffizienz festzulegen, |
4. | die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken sowie die Rahmenbedingungen für die Qualität von Energiedienstleistungen bundeseinheitlich festzulegen, |
5. | Energielieferanten zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten, |
6. | über die Forcierung der Energieeffizienz |
a) | den Energieverbrauch und die Energieeinfuhr zu senken und somit die Versorgungssicherheit zu verbessern, |
b) | die Nachfrage nach Atomenergie zurückzudrängen, |
c) | unter expliziten Bezug auf die verbindlichen Zielvorgaben des unionsrechtlichen Klima- und Energiepakets für Österreich den Anteil erneuerbarer Energieträger am energetischen Endverbrauch zu erhöhen und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen kostenwirksam zu reduzieren, |
d) | den Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft voranzutreiben, technologische Innovationen zu beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie durch sinkenden Energieverbrauch zu verbessern, |
e) | Energiekosten für Haushalte zu senken und Energiearmut einzudämmen |
und damit einen Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung zu leisten. |
Schlagworte
Klimapaket
Im RIS seit
13.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40164305