Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Energieeffizienzgesetz § 17, Fassung vom 25.01.2022

Bundes-Energieeffizienzgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

5. Teil
Energiedienstleister und Energieaudits

Qualitätsstandards für Energiedienstleister (Energieberatung, Energiedienstleistung, Energieaudits)

Paragraph 17,
  1. Absatz einsErbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen haben sich in dem Register gemäß Absatz 3, eintragen zu lassen und folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung insbesondere technischer und wirtschaftlicher Natur, die vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz vermittelt sowie eine mindestens einjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz, oder
    2. Ziffer 2
      eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz während der letzten fünf Jahre. In diesem Fall ist über den Ausbildungsweg binnen sechs Monaten eine für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis zu erwerben.
    Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Mindestanforderungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils um zwei weitere Jahre.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, sowie die Führung des Registers gemäß Absatz 3, erlassen.
  3. Absatz 3Für fachlich geeignete Personen gemäß Absatz eins,, die den näheren Vorgaben des Absatz 2, entsprechen, ist von der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle ein öffentlich zugängliches Register zu führen. In diesem Register sind auf Antrag der Name sowie die Kontaktdaten jener Anbieter von Energiedienstleistungen sowie deren Mitarbeiter zu führen, die über die gemäß Absatz eins, festgelegte fachliche Eignung und Befugnis verfügen. Mit dem Antrag auf Eintragung sind Unterlagen über die fachliche Eignung sowie die erforderlichen personenbezogenen Daten vorzulegen.
  4. Absatz 4Bei Energieberatungen für kleine und mittlere Unternehmen ist es Aufgabe des Energieberaters, die durchgeführten Energieberatungen sowie deren Inhalt der Monitoringstelle zu melden. Bei Energieaudits für Unternehmen ist es Aufgabe des Energieauditors, die durchgeführten Energieaudits sowie deren Inhalt der Monitoringstelle zu melden.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40164320

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/72/P17/NOR40164320