Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Energieeffizienzgesetz § 2, Fassung vom 22.01.2022

Bundes-Energieeffizienzgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Zweck des Gesetzes

Paragraph 2,

Dieses Bundesgesetz bezweckt, bis Ende 2020

  1. Ziffer eins
    die Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern,
  2. Ziffer 2
    nationale Richtziele betreffend Energieeffizienz zu normieren,
  3. Ziffer 3
    die Vorbildwirkung des Bundes bei der Energieeffizienz festzulegen,
  4. Ziffer 4
    die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken sowie die Rahmenbedingungen für die Qualität von Energiedienstleistungen bundeseinheitlich festzulegen,
  5. Ziffer 5
    Energielieferanten zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten,
  6. Ziffer 6
    über die Forcierung der Energieeffizienz
    1. Litera a
      den Energieverbrauch und die Energieeinfuhr zu senken und somit die Versorgungssicherheit zu verbessern,
    2. Litera b
      die Nachfrage nach Atomenergie zurückzudrängen,
    3. Litera c
      unter expliziten Bezug auf die verbindlichen Zielvorgaben des unionsrechtlichen Klima- und Energiepakets für Österreich den Anteil erneuerbarer Energieträger am energetischen Endverbrauch zu erhöhen und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen kostenwirksam zu reduzieren,
    4. Litera d
      den Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft voranzutreiben, technologische Innovationen zu beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie durch sinkenden Energieverbrauch zu verbessern,
    5. Litera e
      Energiekosten für Haushalte zu senken und Energiearmut einzudämmen
und damit einen Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung zu leisten.

Schlagworte

Klimapaket

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40164305

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/72/P2/NOR40164305