Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Energieeffizienzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
12.08.2014
Außerkrafttretensdatum
14.06.2023
Abkürzung
EEffG
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
Endenergieverbrauch: die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die von den Energielieferanten an die Endenergieverbraucher für energetische Zwecke abgesetzt wird;
Endenergieverbraucher: eine natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Art ihres Endverbrauches, Energieträger von Energielieferanten bezieht, um sie zu energetischen Zwecken im Inland einzusetzen und zu verbrauchen. Nicht als Endenergieverbraucher gelten Energieversorgungsunternehmen, sofern sie Energieträger zum Zweck der Energieumwandlung oder zum Transport leitungsgebundener Energieträger einsetzen;
Energieaudit: ein systematisches Verfahren im Einklang mit § 18 und Anhang III zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie und/oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;Energieaudit: ein systematisches Verfahren im Einklang mit Paragraph 18 und Anhang römisch III zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie und/oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
Energieberatung: die Vermittlung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Verbrauchers zur Ermittlung und Quantifizierung der allfälligen Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen;
Energiedienstleistung: der physische Nutzeffekt, der Nutzwert oder die Vorteile, die aus einer Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen gewonnen werden, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen;
Energieeffizienz (Endenergieeffizienz): das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz (Endenergieeinsatz);
Energieeffizienzeinheit: jene Energie in kWh, die durch Unternehmen im Rahmen von Branchenverpflichtungen oder des Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß § 10 im jeweiligen Kalenderjahr durch gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen nachgewiesen werden muss;Energieeffizienzeinheit: jene Energie in kWh, die durch Unternehmen im Rahmen von Branchenverpflichtungen oder des Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß Paragraph 10, im jeweiligen Kalenderjahr durch gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen nachgewiesen werden muss;
Energieeffizienzmaßnahme: jede Maßnahme, die ab 2014 in Österreich gesetzt wird, in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, den Richtlinien gemäß § 27 entspricht und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfaltet; Energieeffizienzmaßnahmen können von verpflichteten Unternehmen selbst gesetzt oder bei Dritten gesetzt oder initiiert werden, hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit gelten die Bestimmungen des § 27; wirkt eine Effizienzmaßnahme nicht bis über das Jahr 2020 hinaus, ist sie nur anteilig anrechenbar;Energieeffizienzmaßnahme: jede Maßnahme, die ab 2014 in Österreich gesetzt wird, in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, den Richtlinien gemäß Paragraph 27, entspricht und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfaltet; Energieeffizienzmaßnahmen können von verpflichteten Unternehmen selbst gesetzt oder bei Dritten gesetzt oder initiiert werden, hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit gelten die Bestimmungen des Paragraph 27 ;, wirkt eine Effizienzmaßnahme nicht bis über das Jahr 2020 hinaus, ist sie nur anteilig anrechenbar;
Energieeffizienzrichtwert: der nach Art. 3 der Richtlinie 2012/27/EU mittels Prognosemethoden errechnete und notifizierte Indikationswert (österreichischer Endenergieverbrauch im Jahr 2020 in Höhe von 1 100 Petajoule;Energieeffizienzrichtwert: der nach Artikel 3, der Richtlinie 2012/27/EU mittels Prognosemethoden errechnete und notifizierte Indikationswert (österreichischer Endenergieverbrauch im Jahr 2020 in Höhe von 1 100 Petajoule;
kumulatives Energieeffizienzziel: jenes gemäß Art. 7 Richtlinie 2012/27/EU für Österreich verbindlich vorgeschriebene Endenergieeffizienzziel, welches sich aus der additiv berechneten Reduktion des Endenergieverbrauches der Jahre 2014 bis einschließlich 2020 aufgrund der und in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 definierten Vorgaben und der in diesem Zeitraum gesetzten jährlichen Maßnahmen nach Abzug der Maßnahmen gemäß Z 15 ergibt;kumulatives Energieeffizienzziel: jenes gemäß Artikel 7, Richtlinie 2012/27/EU für Österreich verbindlich vorgeschriebene Endenergieeffizienzziel, welches sich aus der additiv berechneten Reduktion des Endenergieverbrauches der Jahre 2014 bis einschließlich 2020 aufgrund der und in Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, definierten Vorgaben und der in diesem Zeitraum gesetzten jährlichen Maßnahmen nach Abzug der Maßnahmen gemäß Ziffer 15, ergibt;
Energielieferant: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die entgeltlich Energie an Endenergieverbraucher, unabhängig von der Art ihres Endverbrauches, abgibt; Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines Unternehmens stehen, können dem Mutterunternehmen mit dessen Zustimmung zugerechnet werden. Eine für ein Unternehmen oder einen Konzern eingerichtete zentrale Beschaffungsstelle, die für den jeweiligen Eigenverbrauch Energie beschafft oder die Energie auf ihrem Betriebsgelände an exklusive Vertragspartner nichtöffentlich zu Endverbrauchszwecken verteilt, ist nicht Lieferant sondern Endenergieverbraucher; liefert ein Betrieb überschüssige Prozesswärme oder Abwärme aus Gründen des effizienten Prozessmanagements direkt an gewerbliche Letztverbraucher, liegt insoweit keine Lieferanteneigenschaft vor;
Energiemanagementsystem: anerkannte regelgebundene Managementsysteme, welche insbesondere oder auch die Energieflüsse in einem Unternehmen erfassen, abbilden und bewerten und Vorschläge für Einsparmaßnahmen generieren;
Energieträger: alle handelsüblichen Energieformen, sofern sie von Endenergieverbrauchern für energetische Zwecke (zB Heizung und Kühlung, Prozesswärme, Betrieb von Motoren und Antrieben, Beleuchtung, Betrieb von elektrischen und elektronischen Geräten, elektrochemische Zwecke) eingesetzt werden: feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe fossilen und biogenen Ursprungs, einschließlich Abfällen, sowie Elektrizität, Wärme und Kälte, sofern sie leitungsgebunden übertragen werden;
einkommensschwache Haushalte: Personen, die jeweils für ihren Hauptwohnsitz von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale gemäß § 46 ÖSG 2012 befreit sind;einkommensschwache Haushalte: Personen, die jeweils für ihren Hauptwohnsitz von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale gemäß Paragraph 46, ÖSG 2012 befreit sind;
anrechenbare Maßnahmen aus der Vergangenheit: Energieeffizienzmaßnahmen, die aufgrund von Investitionen von 2009 bis 2013 gesetzt wurden und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfalten;
Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf ist nach Möglichkeit durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken;
strategische Maßnahmen: ein förmlich eingerichtetes und verwirklichtes Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen;
Unternehmen: jede privatrechtlich organisierte und auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, unabhängig davon ob es sich dabei um Endenergieverbraucher oder Endenergielieferanten handelt; verbrauchende Unternehmen, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind dem Mutterunternehmen zuzurechnen;
große Unternehmen: Unternehmen, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen sind;
kleine Unternehmen: Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro;
mittlere Unternehmen: Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, soweit sie nicht kleine Unternehmen sind;
Branchenverpflichtung: eine auf zivilrechtlicher Basis zwischen Energielieferanten, Unternehmensvereinigungen und dem Bund geschlossene schriftliche Vereinbarung gemäß § 11, die der gemeinsamen Erfüllung und Administration von Energieeffizienzverpflichtungen dient.Branchenverpflichtung: eine auf zivilrechtlicher Basis zwischen Energielieferanten, Unternehmensvereinigungen und dem Bund geschlossene schriftliche Vereinbarung gemäß Paragraph 11,, die der gemeinsamen Erfüllung und Administration von Energieeffizienzverpflichtungen dient.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesrechtsbestimmungen verwiesen wird, sind diese Bestimmungen, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Schlagworte
Betriebsaktivität, Instandhaltungsaktivität, Regulierungsinstrument, Finanzinstrument, Fiskalinstrument, Fakultativinstrument
Im RIS seit
13.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40164308