Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Energieeffizienzgesetz § 29, Fassung vom 13.06.2017

Bundes-Energieeffizienzgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

8. Teil
Schlussbestimmungen

Datenverkehr

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 11, UFG und gemäß dem Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, weitere Förderstellen des Bundes, soweit sie Energieeffizienzmaßnahmen fördern, die Bezirksverwaltungsbehörden, das Umweltbundesamt, die Finanzämter, die E-Control und die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24, haben einander jene Daten zu übermitteln, die für die Erfüllung und Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control sind auf deren Ersuchen jene Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung und Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen der durch diese Bestimmung betroffenen Parteien im Sinne des Paragraph eins, DSG nicht verletzt werden. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG zu treffen.
  2. Absatz 2Die Monitoringstelle ist berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendigen Informationen von den gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, verpflichteten Unternehmen, wie beispielsweise Firma, Anschrift, Zahl der Mitarbeiter, Höhe des Jahresumsatzes und der Jahresbilanzsumme, gesamte Höhe des Energieverbrauchs oder des gesamten Energieabsatzes an Endverbraucher, einzufordern.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40164332

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/72/P29/NOR40164332