Bundesrecht konsolidiert: Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes § 1, Fassung vom 06.05.2021

Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes § 1

Kurztitel

Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 51/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABBAG-Gesetz

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) wird gemäß Paragraphen 239, ff Aktiengesetz (AktG), Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1965,, in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, die ihren Sitz in Wien hat. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unverzüglich abzuhaltenden Hauptversammlung zu beschließen. In diesem Beschluss ist die Firma in „ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes“ (ABBAG), im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet, zu ändern. Die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen Satzungsänderungen sind vorzunehmen. Der Umwandlung ist die Bilanz der ABBAG zum 31. Dezember 2014 zugrunde zu legen. Paragraph 243, Aktiengesetz ist auf die Umwandlung nicht anwendbar. Die Geschäftsanteile an der ABBAG haben mehrheitlich im Eigentum des Bundes zu stehen. Die Verwaltung der Anteile namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen, der die Eigentumsrechte für den Bund in der Generalversammlung auszuüben hat.
  2. Absatz 2Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906 in der geltenden Fassung, auf die ABBAG anzuwenden.
  3. Absatz 3Soweit es für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, als Sacheinlage die Anteile, die der Bund an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, hält oder die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten oder eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.

Im RIS seit

12.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

20008907

Dokumentnummer

NOR40175654

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/51/P1/NOR40175654