Bundesrecht konsolidiert: Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit § 1, Fassung vom 14.06.2026

Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit § 1

Kurztitel

Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 51/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSA

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Allgemeine Bestimmungen

Übertragungsanordnung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß Paragraph 2, durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliedern.
  2. Absatz 2,Eine Übertragungsanordnung kann erfolgen in Bezug auf:
    1. Ziffer eins
      Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, der HBInt oder
    2. Ziffer 2
      Anteile oder andere Eigentumstitel, die von der HBInt an anderen Rechtsträgern gehalten werden.
  3. Absatz 3,Die Übertragungsanordnung hat den aufnehmenden Rechtsträger zu bestimmen. Dieser hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Der Rechtsträger ist im Besitz aller nötigen Berechtigungen und
    2. Ziffer 2
      ist im Stande, die Verwaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte zu bewerkstelligen,
  4. Absatz 4,Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Absatz eins, oder einer Übertragung gemäß Absatz 5, oder gemäß Paragraph 2, Absatz 5, nicht anzuwenden und nicht ausübbar.
  5. Absatz 5,Unbeschadet Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die in Absatz 2, genannten Vermögenswerte auch rechtsgeschäftlich zu erwerben.

Schlagworte

Kündigungsrecht, Zustimmungsrecht

Im RIS seit

05.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

20008905

Dokumentnummer

NOR40164111

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/51/P1/NOR40164111