(4)Absatz 4,Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Abs. 1 oder einer Übertragung gemäß Abs. 5 oder gemäß § 2 Abs. 5 nicht anzuwenden und nicht ausübbar.Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Absatz eins, oder einer Übertragung gemäß Absatz 5, oder gemäß Paragraph 2, Absatz 5, nicht anzuwenden und nicht ausübbar.