Bundesrecht konsolidiert: Verpackungsverordnung 2014 § 16a, Fassung vom 04.12.2024

Verpackungsverordnung 2014 § 16a

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 597/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3a. Abschnitt
Bevollmächtigte

Bevollmächtigter für ausländische Personen (Verpackung)

Paragraph 16 a,
  1. Absatz einsPersonen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, und Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreiben, können einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser ist damit für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AWG 2002 verantwortlich. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen. Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
    2. Ziffer 2
      Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
    3. Ziffer 3
      Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG).
    4. Ziffer 4
      Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
      1. Litera a
        der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie,
      2. Litera b
        die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie
      3. Litera c
        die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
      ersichtlich sind.
  2. Absatz 2Ein Bevollmächtigter für eine ausländische Person übernimmt sämtliche Verpflichtungen der Primärverpflichten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AWG 2002 für jene Verpackungen, die dieser in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:
    1. Ziffer eins
      Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe
      1. Litera a
        der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 AWG 2002,
      2. Litera b
        der Steuernummer,
      3. Litera c
        der in Verkehr gesetzten Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen, jeweils unter Angabe der Sammelkategorie und
      4. Litera d
        des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
    2. Ziffer 2
      Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jede ausländische Person an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
    3. Ziffer 3
      Information jedes Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen jeweils unter Angabe der Sammelkategorie, für die die ausländische Person verantwortlich ist;
    4. Ziffer 4
      Übermittlung einer Liste der betroffenen Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AWG 2002 an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
    5. Ziffer 5
      die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002, dass eine bevollmächtigende ausländische Person oder der Bevollmächtigte ihre oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
    Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins,, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln.
  3. Absatz 3Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz eins, hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
  4. Absatz 4Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
  5. Absatz 5Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Personen kann bereits ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40240515