Bundesrecht konsolidiert: Verpackungsverordnung 2014 Anl. 4, Fassung vom 12.11.2024

Verpackungsverordnung 2014 Anl. 4

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

26.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 4

Berechnung der Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und für gewerbliche Verpackungen

1. Marktanteil für Kalendermonat

Der Marktanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalendermonat zu ermitteln und jeweils bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Meldefrist gemäß Paragraph 29 b, Absatz 3 und Paragraph 29 d, Absatz 2 und 3 AWG 2002 festzusetzen.

Für die Berechnung des Monatsmarktanteils sind die von den Teilnehmern eines Sammel- und Verwertungssystems als in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von diesem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen je Sammelkategorie heranzuziehen. Für die gemeinsame Sammlung von Leichtverpackungen und Metallen in der Haushaltssammlung kann ein gemeinsamer Marktanteil errechnet werden. Bei Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen sind die gemäß Paragraph 29 d, Absatz 3, AWG 2002 gemeldeten Massen von den gemeldeten Teilnahmemassen vor der Berechnung des monatlichen Marktanteils abzuziehen.

Für die beiden Kalendermonate, die einer Aufnahme der Tätigkeit eines Sammel- und Verwertungssystems folgen, sind die jeweils gemeldeten geplanten Teilnahmemassen je Sammelkategorie heranzuziehen.

Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb beendet, sind die von den Teilnehmern dieses Systems in Verkehr gesetzten Massen an Verpackungen der der Beendigung zwei vorangehenden Monate nicht mehr in die Berechnung der Marktanteile der verbleibenden Sammel- und Verwertungssysteme der der Beendigung folgenden Monate einzurechnen.

Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile der verbleibenden Sammel- und Verwertungssysteme vorzunehmen.

Die Marktanteile sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalendermonat im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu veröffentlichen.

2. Jahresmarktanteil

Der Jahresmarktanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem auf Basis der gemeldeten Gesamtmassen je Kalenderjahr und je Sammelkategorie jeweils bis 15. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln.

Für die Berechnung des Jahresmarktanteils sind die gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 13, Absatz 6, Ziffer 4, von den Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Haushaltsverpackungen bzw. an gewerblichen Verpackungen heranzuziehen.

3. Berechnung der Marktanteile nach Ziffer eins und Ziffer 2,

Der Marktanteil einer Sammelkategorie eines Sammel- und Verwertungssystems errechnet sich wie folgt:

Der Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems (MAS) ist die vom Sammel- und Verwertungssystem (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse je Sammelkategorie (MS) – die sich aus der Summe der gemeldeten Massen der jeweiligen Tarifkategorien ergibt – geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen dieser Sammelkategorie (Mgesamt) in Prozent:

MAS in % = 100 x MS/Mgesamt

Der Marktanteil einer Sammelkategorie ändert sich infolge der Meldungen der jeweiligen Verpackungsmassen.

Bei Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen sind für den monatlichen Marktanteil die gemäß Paragraph 29 d, Absatz 3, AWG 2002 gemeldeten Massen (Ma bzw. Ma gesamt) von den gemeldeten Teilnahmemassen vor der Berechnung abzuziehen.

In diesem Fall gilt folgende Formel:

MAS in % = 100 x (MS-Ma)/(Mgesamt-Ma gesamt)

Im Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem trotz Mahnung durch die Aufsichtsbehörde keine rechtzeitige monatliche Meldung der Teilnahmemassen abgibt, wird automatisch der Durchschnitt der gemeldeten Massen der letzten zwölf Monate zur Berechnung herangezogen. Allfällige Differenzen zur tatsächlichen Masse sind bei der nächstfolgenden Meldung des betroffenen Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen.

Der Marktanteil wird jeweils auf zwei Kommastellen errechnet.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40255810

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/184/ANL4/NOR40255810