Bundesrecht konsolidiert: Verpackungsverordnung 2014 § 9, Fassung vom 10.11.2024

Verpackungsverordnung 2014 § 9

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

26.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben Haushaltsverpackungen in den jeweils genehmigten Sammelkategorien entsprechend den gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, AWG 2002 veröffentlichten Marktanteilen zu erfassen und unter Berücksichtigung des Absatz 5 und des Absatz 5 a, zu recyclieren. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben auch Verpackungen, die im Rahmen von Reinigungsaktionen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 1 getrennt gesammelt werden, entsprechend ihrem Marktanteil zu übernehmen.
  2. Absatz eins aSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im Paragraph 8 und Paragraph 18 a, genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Mit diesen Verträgen gehen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und 3 auf das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen über.
  3. Absatz eins bSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, in Anspruch nehmen, zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 2022, zusätzlich zu den Meldungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, folgende Daten an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
    2. Ziffer 2
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
    3. Ziffer 3
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
    4. Ziffer 4
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
    5. Ziffer 5
      die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
    6. Ziffer 6
      die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr) und
    7. Ziffer 7
      die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (Paragraph 6, Absatz eins,) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 6,
  4. Absatz 2Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben allgemein gültige Tarife je Tarifkategorie vorzusehen und zu veröffentlichen; dabei sind alle Vertragspartner gleich zu behandeln; Rabatte sind nicht zulässig.
    2. Ziffer 2
      Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr getrennt gesammelten sowie für die gemeinsam mit Siedlungsabfällen erfassten Haushaltsverpackungen einer Tarifkategorie einschließlich der diesbezüglichen Kosten der Sortierung und der Verwertung auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden. Bei der Berechnung der Tarife sind die Altstofferlöse und Einnahmen aus der Vorbereitung der Wiederverwendung von Verpackungsabfällen und allfällige nicht ausbezahlte Pfandbeträge für Verpackungsabfälle zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      Für Teilnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1500 kg Haushaltsverpackungen in Verkehr setzen, können pauschale Lösungen angeboten werden, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Ziffer eins, in Anspruch nehmen können. In der Vereinbarung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, AWG 2002 können Vorgaben für die Berechnung der Pauschale und für die Berücksichtigung in der Meldung gemäß Paragraph 29 b, Absatz 3, AWG 2002 festgelegt werden.
    4. Ziffer 4
      Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Ziffer 3, in Anspruch nehmen, zu verpflichten, die in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen je Tarifkategorie für Haushaltsverpackungen bei einer erwarteten jährlichen Entgeltsumme für alle Tarifkategorien
      1. Litera a
        bis zu € 1 500,-- je Kalenderjahr,
      2. Litera b
        von € 1 500,-- bis zu € 20 000,-- je Kalenderquartal und
      3. Litera c
        über € 20 000,-- je Kalendermonat
                       an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden.
    5. Ziffer 5
      Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben sicherzustellen, dass Retouren von Haushaltsverpackungen bei der Meldung der Verpackungsmassen durch den Systemteilnehmer gegenverrechnet werden können, sofern diese Verpackungen nachweislich wiederverwendet oder die verpackten Waren oder Güter exportiert wurden. Gleiches gilt für Haushaltsverpackungen, die nachweislich exportiert wurden.
  5. Absatz 2 aSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2023 für die jeweiligen Produkte die bundesweit einheitlichen Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im Paragraph 18 a, Absatz eins und 3 genannten Verpflichtungen einzuheben. Die zu tragenden Kosten dürfen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung der in Paragraph 18 a, Absatz eins und 3 genannten Leistungen erforderlich sind, nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise zivilrechtlich festzulegen. Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder im Auftrag von Behörden durchgeführt werden. Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten, können die finanziellen Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen durch angemessene, auch mehrjährige, feste Beträge festgelegt werden.
  6. Absatz 3Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden. Dieser Meldung ist ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß Paragraph 28 c, Absatz 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und über die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, AWG 2002 anzuschließen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2021,)

  7. Absatz 4 aSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile an Verpackungen bezogen auf die Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen im Rahmen der getrennten Sammlung zu erfassen:

 

ab 2022

ab 2023

ab 2025

ab 2030

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

80%

80%

80%

85%

Glas

80%

80%

80%

85%

Eisenmetalle

50%

60%

65%

75%

Aluminium

65%

75%

Kunststoffe

60%

75%

80%

85%

Getränkeverbundkarton

50%

60%

80%

80%

Für diese Anteile sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen. Für Eisenmetalle und Aluminium können Massen aus der Rückgewinnung aus der Bodenasche aus der thermischen Verwertung einbezogen werden.
  1. Absatz 4 bSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ausreichende Übernahmekapazitäten in jeder Sammelregion für private Haushalte und vergleichbare Anfallstellen zur Verfügung zu stellen und ab dem Kalenderjahr 2023 Haushaltsverpackungen nach den Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 1 getrennt zu sammeln; eine gemeinsame Sammlung von Leichtverpackungen und Metallen ist zulässig. Ab dem Kalenderjahr 2025 sind Leichtverpackungen und Metalle gemeinsam zu sammeln.
  2. Absatz 4 cAbweichend zu Absatz 4 b, kann eine differenziertere getrennte Sammlung in Altstoffsammelzentren erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2021,)

  3. Absatz 5 aSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 die getrennt gesammelten oder sonst übernommenen Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen. Sofern in der getrennten Sammlung mehrere Packstoffe bzw. Verbundverpackungen gemeinsam gesammelt werden, sind diese unabhängig vom Genehmigungsumfang des Sammel- und Verwertungssystems im Sinne des ersten Satzes zu recyceln, außer der Anteil des jeweiligen Packstoffes bzw. der Verbundverpackungen in der getrennten Sammlung liegt unter 1% der Gesamtmasse dieser Sammelfraktion. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben unter Berücksichtigung
    1. Ziffer eins
      der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 6,,
    2. Ziffer 2
      der recylierten Massen an bepfandeten Einweggetränkeverpackungen nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14 c, AWG 2002 und
    3. Ziffer 3
      ihres Marktanteils
    sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des Paragraph 5,, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an Haushaltsverpackungen, für ganz Österreich erreicht werden. Für Kunststoffverpackungen ist bereits im Jahr 2023 eine Recyclingquote von zumindest 50% und im Jahr 2024 eine Recyclingquote von zumindest 55% der jeweils erfassten Masse gemäß Absatz 4 a, zu erreichen.
  4. Absatz 6Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis über die jeweils getrennt gesammelten, die im Rahmen von Reinigungsaktionen der Gemeinden und Gemeindeverbänden übernommenen und die gemeinsam mit Restmüll erfassten Verpackungsmassen und über die Verwertungsquoten der jeweiligen Verpackungsmassen, und zwar gesamthaft nach Sammelkategorie, gegliedert nach Tarifkategorien und allfälligen Fehlwurfmassen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsbetriebe sowie die im vergangenen Kalenderjahr vom jeweiligen Verwerter übernommene Gesamtmasse sowie die Art der Verwertung, gegliedert in stoffliche, thermische oder sonstige Verwertung; zum Nachweis der Verwertung sind Bestätigungen der Verwertungsbetriebe über die tatsächlich erfolgte Verwertung der übergebenen Massen der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen;
    2. Ziffer eins a
      einen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Ziffer eins und 3 sowie gemäß Paragraph 22, Dieser Bericht ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;
    3. Ziffer 2
      eine Aufstellung der Vertragsnehmer in elektronischer Form, inklusive Name, Anschrift, Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien, und ob und in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des Paragraph 8, erfolgt;
    4. Ziffer 3
      die von ihren Teilnehmern gemeldeten jeweils in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie (Teilnahmemassen) und
    5. Ziffer 4
      einen Tätigkeitsbericht.
  5. Absatz 7Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht, einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Lizenzeinnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen gesondert auszuweisen. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.
  6. Absatz 7 aSammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß Paragraph 28 c, Absatz 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife,
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, AWG 2002 und
    3. Ziffer 3
      die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8, AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung
    beizufügen.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2021,)

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40255805

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/184/P9/NOR40255805