Bundesrecht konsolidiert: Verpackungsverordnung 2014 § 4, Fassung vom 10.11.2024

Verpackungsverordnung 2014 § 4

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 597/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

30.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anforderungen an Verpackungen und Vermeidung von Verpackungsabfällen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVerpackungen sind so herzustellen und in Verkehr zu setzen, dass sie den grundsätzlichen Anforderungen des Anhangs 1 entsprechen.
  2. Absatz 2Das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration 100 Gewichts-ppm an Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom römisch VI in Summe übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall handelt, nicht zulässig. Werden Ausnahmen gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10, im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart, ergeht darüber eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, welche die Verbindlichkeit dieser Ausnahmen zur Folge hat.
  3. Absatz 3Andere Rechtsvorschriften, die Anforderungen an bestimmte Verpackungen stellen oder wonach Verpackungen einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen, bleiben durch diese Verordnung unberührt.
  4. Absatz 4Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002 von verpackten Produkten haben sicherzustellen, dass Verpackungen so hergestellt und in Verkehr gesetzt werden, dass sie den Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung, die Wiederverwendbarkeit und die Verwertbarkeit gemäß Anhang 1 entsprechen.
  5. Absatz 5Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002 dürfen ab dem 1. Jänner 2030 nur mehr Kunststoffverpackungen in Verkehr setzen, die entweder wiederverwendet werden können oder recyclingfähig sind.
  6. Absatz 6Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002 dürfen ab dem 3. Juli 2024 Einwegkunststoff-Getränkebehälter gemäß Anhang 6 Punkt 1 nur in Verkehr setzen, wenn deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben. Verschlüsse und Deckel mit Kunststoffdichtungen gelten für diesen Zweck nicht als Gegenstände, die aus Kunststoff bestehen.
  7. Absatz 7Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002 haben sicherzustellen, dass sämtliche von ihnen in Österreich in Verkehr gesetzte Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“), ab 2025 im Durchschnitt zu mindestens 25% aus recyceltem Kunststoff bestehen. Bezugsbasis sind die im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten PET-Flaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3.
  8. Absatz 8Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002 haben sicherzustellen, dass sämtliche von ihnen in Österreich in Verkehr gesetzte Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3 ab 2030 im Durchschnitt zu mindestens 30% aus recyceltem Kunststoff bestehen. Bezugsbasis sind die im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3.

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40240486