Haftung des Wirtschaftsprüfers
§ 22b.Paragraph 22 b,
Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Gutachten gemäß § 9 Abs. 3 und 7a und § 13 Abs. 3 und 8 ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, begrenzt. Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Gutachten gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und 7a und Paragraph 13, Absatz 3 und 8 ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß Paragraph 11, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, begrenzt.