Bundesrecht konsolidiert: Verpackungsverordnung 2014 § 13, Fassung vom 10.11.2024

Verpackungsverordnung 2014 § 13

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 597/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben
    1. Ziffer eins
      im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem in den Paragraphen 10,, 11 und 17 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist,
    2. Ziffer 2
      die Übernahme von gewerblichen Verpackungen
      1. Litera a
        bei ihren Übergabestellen
      2. Litera b
        von Sammelpartnern, die eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführen
      entsprechend ihrem Marktanteil sicherzustellen und
    3. Ziffer 3
      die übernommenen Verpackungen unter Berücksichtigung des Absatz 5, zu recyclieren sowie, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist, thermisch zu verwerten.
  2. Absatz 2Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben allgemein gültige Tarife je Tarifkategorie vorzusehen und zu veröffentlichen; dabei sind alle Vertragspartner gleich zu behandeln; Rabatte sind nicht zulässig.
    2. Ziffer 2
      Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die Sammlung ab der Anfallstelle und die Verwertung, einschließlich allfälliger Sortierkosten, der im Kalenderjahr gesammelten gewerblichen Verpackungen einer Tarifkategorie auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden; Bei der Berechnung der Tarife sind die Altstofferlöse und Einnahmen aus der Vorbereitung der Wiederverwendung von Verpackungsabfällen und allfällige nicht ausbezahlte Pfandbeträge für Verpackungsabfälle zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      Für Teilnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1500 kg gewerbliche Verpackungen in Verkehr setzen, können pauschale Lösungen angeboten werden, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Ziffer eins, in Anspruch nehmen können. In der Vereinbarung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, können Vorgaben für die Berechnung der Pauschale und für die Berücksichtigung in der Meldung gemäß Paragraph 29 d, Absatz 2, AWG 2002 festgelegt werden.
    4. Ziffer 4
      Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Ziffer 3, in Anspruch nehmen, zu verpflichten, die in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen je Tarifkategorie für gewerbliche Verpackungen bei einer erwarteten jährlichen Entgeltsumme für alle Tarifkategorien
      1. Litera a
        bis zu € 1 500,-- je Kalenderjahr,
      2. Litera b
        von € 1 500,-- bis zu € 20 000,-- je Kalenderquartal und
      3. Litera c
        über € 20 000,-- je Kalendermonat
      an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden.
  3. Absatz 3Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden. Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß Paragraph 28 c, Absatz 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2 und eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8, unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung beizufügen.
  4. Absatz 3 aSammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, in Anspruch nehmen, zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 2022, zusätzlich zu den Meldungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, folgende Daten an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,
    2. Ziffer 2
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,
    3. Ziffer 3
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,
    4. Ziffer 4
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,
    5. Ziffer 5
      die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
    6. Ziffer 6
      die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr) und
    7. Ziffer 7
      die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (Paragraph 6, Absatz eins,) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 6,
  5. Absatz 4Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ein Verzeichnis jener betrieblichen Anfallstellen und Übergabestellen zu führen, von denen gewerbliche Verpackungsabfälle übernommen werden. Die jeweils übernommenen Verpackungsmassen sind, soweit möglich nach Tarifkategorien gegliedert, laufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest sieben Jahre aufzubewahren und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres sowie jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
  6. Absatz 5Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zumindest folgende Anteile je Packstoff bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, in jedem Kalenderjahr zu erfassen:

 

ab 2022

ab 2025

ab 2030

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

90%

90%

90%

Eisenmetalle

60%

65%

75%

Aluminium

65%

75%

Kunststoffe

85%

85%

85%

Holz

25%

35%

40%

Für diese Anteile sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
  1. Absatz 6Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis über die jeweiligen Sammelmassen je Tarifkategorie, den jeweiligen Erfassungsgrad und die Verwertungsquote der gesammelten Verpackungsmasse bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, und zwar gesamthaft nach Tarifkategorien und allfälligen Fehlwurfmassen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsbetriebe sowie die im vergangenen Kalenderjahr vom jeweiligen Verwerter übernommene Gesamtmasse sowie die Art der Verwertung, gegliedert in stoffliche, thermische oder sonstige Verwertung; zum Nachweis der Verwertung sind Bestätigungen der Verwertungsbetriebe über die tatsächlich erfolgte Verwertung der übergebenen Massen der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen;
    2. Ziffer eins a
      einen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Ziffer eins und 3 sowie gemäß Paragraph 22, Dieser Bericht ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;
    3. Ziffer 2
      eine Aufstellung der von den jeweiligen betrieblichen Anfallstellen gemäß Paragraph 29 d, Absatz 3, AWG 2002 abgeholten und von den jeweiligen Übergabestellen für die Sammelregionen übernommenen Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien;
    4. Ziffer 3
      eine Aufstellung der Vertragsnehmer in elektronischer Form, inklusive Name, Anschrift, Branche, Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien, und ob und in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des Paragraph 10, Absatz 7, erfolgt;
    5. Ziffer 4
      die von ihren Teilnehmern gemeldeten jeweils in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie (Teilnahmemassen) und
    6. Ziffer 5
      einen Tätigkeitsbericht.
  2. Absatz 7Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Lizenzeinnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen gesondert auszuweisen. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.
  3. Absatz 8Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß Paragraph 28 c, Absatz 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2,, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife und
    2. Ziffer 2
      die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8, AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung
    beizufügen.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40240512