(2)Absatz 2Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.