Bundesrecht konsolidiert: Verpackungsverordnung 2014 § 15, Fassung vom 02.01.2023

Verpackungsverordnung 2014 § 15

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 597/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Großanfallstellen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsInhaber von Betriebsstätten können die Eintragung in das Großanfallstellenregister (Paragraph 14, Absatz 4, AWG 2002) beantragen, sofern zumindest eine der folgenden Mindestmassen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:

Mindestmassen je Packstoff im Kalenderjahr

 

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

80 t

Glas

300 t

Metalle

100 t

Kunststoffe

30 t

Dem Antrag sind Daten über die zu erwartenden anfallenden Verpackungsmassen, gegliedert nach Packstoffen, für das nächstfolgende Kalenderjahr anzufügen.
  1. Absatz 2Abweichend von Paragraph 14 a, Absatz 2, sind Inhaber von Großanfallstellen verpflichtet
    1. Ziffer eins
      die in der Betriebstätte anfallenden Verpackungen zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 sowie die Glasverpackungen und die Getränkeverbundverpackungen getrennt zu erfassen,
    2. Ziffer 2
      die Glasverpackungen sowie die Getränkeverbundkartons in die dafür vorgesehene Haushaltsammlung einzubringen,
    3. Ziffer 3
      die anderen getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (Paragraph 3, Ziffer 9,) oder zu verwerten (Paragraph 3, Ziffer 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in Paragraph 5, festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 6, einzuhalten sind.
  2. Absatz 3Inhaber von Großanfallstellen haben Aufzeichnungen für die Meldungen gemäß Anhang 3 Punkt 2 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
  3. Absatz 4Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Daten gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden.
  4. Absatz 5Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß Paragraph 13 g, Absatz 3, AWG 2002 zutrifft. Für Lieferungen an eine andere Großanfallstelle gilt Paragraph 10, Absatz 5,

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40240495