Bundesrecht konsolidiert: Verpackungsverordnung 2014 § 14a, Fassung vom 02.01.2023

Verpackungsverordnung 2014 § 14a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 597/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

25.09.2023

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sonstige gewerbliche Anfallstellen

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsInhaber von Anfallstellen, die hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nicht mit Haushalten vergleichbar sind (Paragraph 13 h, Absatz eins, AWG 2002), haben die bei ihnen anfallenden Verpackungen zumindest nach den jeweiligen Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 2 sowie Glasverpackungen und Getränkeverbundkartons getrennt zu erfassen. Ist die getrennte Erfassung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Inhaber dieser sonstigen gewerblichen Anfallstelle die Verpackungen zumindest getrennt von anderen Abfällen zu erfassen und eine Trennung in die Sammelkategorien in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu veranlassen. In diesem Fall hat der Betreiber der Anfallstelle die Kosten des Transports zur Behandlungsanlage und der Sortierung abweichend zu Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, zu tragen.
  2. Absatz 2Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen haben die entpflichteten, getrennt gesammelten Verpackungen in die dafür vorgesehene Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen. Die Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen können sich für den Transport der Verpackungen der Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 2 zur nächstgelegenen Übergabestelle eines frei wählbaren befugten Sammlers oder Transporteurs vergleiche Paragraph 24 a, AWG 2002) bedienen.
  3. Absatz 3Die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß Absatz eins, getrennt erfassten oder in einer Behandlungsanlage getrennten Verpackungen unentgeltlich zu übernehmen und insbesondere die angemessenen Kosten des Transports ab der Anfallstelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung ab der Behandlungsanlage und die Kosten der weiteren Behandlung zu tragen.

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40240514

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/184/P14a/NOR40240514