Bundesrecht konsolidiert: Verpackungsverordnung 2014 § 5, Fassung vom 19.05.2022

Verpackungsverordnung 2014 § 5

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 597/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Recyclingquoten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEs sind in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile der in Österreich in Verkehr gesetzten Masse der jeweiligen Packstoffe zu recyceln:
    1. Ziffer eins
      Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
      60%
       
    2. Ziffer 2
      Glas
      60%
       
    3. Ziffer 3
      Metalle
      50%
       
    4. Ziffer 4
      Kunststoffe
      22,5%
       
    5. Ziffer 5
      Holz
      15%
       
  2. Absatz 2Spätestens ab dem Kalenderjahr 2025 sind in jedem Kalenderjahr zumindest 65 Gewichtsprozent aller in Österreich angefallenen Verpackungsabfälle zu recyceln. Dabei sind zumindest folgende Anteile zu erreichen:
    1. Ziffer eins
      Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
      75%
       
    2. Ziffer 2
      Glas
      70%
       
    3. Ziffer 3
      Eisenmetalle
      70%
       
    4. Ziffer 4
      Aluminium
      50%
       
    5. Ziffer 5
      Kunststoffe
      50%
       
    6. Ziffer 6
      Holz
      25%
       
  3. Absatz 3Spätestens ab dem Kalenderjahr 2030 sind in jedem Kalenderjahr zumindest 70 Gewichtsprozent aller in Österreich angefallenen Verpackungsabfälle zu recyceln. Dabei sind zumindest folgende Anteile zu erreichen:
    1. Ziffer eins
      Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
      85%
       
    2. Ziffer 2
      Glas
      75%
       
    3. Ziffer 3
      Eisenmetalle
      80%
       
    4. Ziffer 4
      Aluminium
      60%
       
    5. Ziffer 5
      Kunststoffe
      55%
       
    6. Ziffer 6
      Holz
      30%
       
  4. Absatz 4Die Zielvorgaben nach Absatz 2 und 3 für ein bestimmtes Jahr können in angepasstem Umfang erreicht werden, indem der durchschnittliche Anteil an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird. Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:
    1. Ziffer eins
      von den in Absatz 2 und 3 festgelegten Gesamtzielvorgaben der Anteil der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres und
    2. Ziffer 2
      von den in Absatz 2 und 3 Ziffer eins bis 6 festgelegten Zielvorgaben für einzelne Packstoffe der Anteil der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres, die aus dem jeweiligen Packstoff bestehen.
    Zur Berechnung der Höhe des jeweiligen angepassten Umfangs gemäß Ziffer eins und 2 dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte eines solchen Anteils berücksichtigt werden.
  5. Absatz 5Die Masse der Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, kann jeweils in die Quoten gemäß Absatz 2 und 3 eingerechnet werden.
  6. Absatz 6Die im Absatz eins bis 3 festgelegten Mindestquoten sind unter der Berücksichtigung der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 86 vom 05.04.2005 S. 6, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG, ABl. Nr. L 112 vom 26.04.2019 S. 26, zu berechnen.
  7. Absatz 7Verpackungsabfälle, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz eins bis 3 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verpflichtete nachweist, dass die Verwertung, insbesondere das Recycling, unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, und
    2. Ziffer 2
      die Ausfuhr entsprechend den unionsrechtlichen Abfallverbringungsvorschriften ordnungsgemäß erfolgt.

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40240487