Bundesrecht konsolidiert: Verpackungsverordnung 2014 § 3, Fassung vom 29.12.2021

Verpackungsverordnung 2014 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. Ziffer eins
    „Verpackungen“ aus verschiedenen Packstoffen hergestellte Packmittel, Packhilfsmittel oder Paletten zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren. Der Begriff Verpackungen wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anhang 2 angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
    1. Litera a
      Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn,
      1. Sub-Litera, a, a
        der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und
      2. Sub-Litera, b, b
        alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt.
    2. Litera b
      Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und Einwegartikel, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
    3. Litera c
      Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt.
  2. Ziffer 2
    „Packmittel“ Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten.
  3. Ziffer 3
    „Packhilfsmittel“ Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.
  4. Ziffer 4
    „Transportverpackungen“ Verpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.
  5. Ziffer 5
    „Verkaufsverpackungen“ Verpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder bis zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden.
  6. Ziffer 6
    „Umverpackungen“ – soweit sie nicht unter Ziffer 4, oder 5 fallen – Verpackungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.
  7. Ziffer 7
    „Serviceverpackungen“ Verpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt werden.
  8. Ziffer 8
    „Packstoffe“ Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel oder Paletten hergestellt werden aus folgenden Materialien:
    1. Litera a
      Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
    2. Litera b
      Glas;
    3. Litera c
      Holz;
    4. Litera d
      Keramik;
    5. Litera e
      Metalle;
    6. Litera f
      textile Faserstoffe;
    7. Litera g
      Kunststoffe;
    8. Litera h
      Getränkeverbundkarton gemäß Ziffer 25 ;,
    9. Litera i
      sonstige Materialverbunde gemäß Ziffer 26 ;,
    10. Litera j
      sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis.
  9. Ziffer 9
    „Wiederverwendung“ eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung oder Verwendung von Verpackungen. Bei Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, hat die Zahl der Umläufe möglichst jener zu entsprechen, die nach Beschaffenheit der Verpackung technisch möglich sowie produkt- und packmittelspezifisch üblich ist.
  10. Ziffer 10
    „Recycling“ gemäß der Definition des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 7, AWG 2002 zu verstehen.
  11. Ziffer 11
    „organische Verwertung“ die aerobe Behandlung (biologische Verwertung) oder die anaerobe Behandlung (Biogaserzeugung) – über Mikroorganismen und unter Kontrolle – der biologisch abbaubaren Bestandteile von Verpackungsabfällen mit Erzeugung von stabilisierten organischen Rückständen oder von Methan.
  12. Ziffer 12
    „thermische Verwertung“ die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, jedenfalls mit Rückgewinnung der Wärme. Für Verbrennungsanlagen, deren Zweck die Behandlung fester Siedlungsabfälle ist, ist jedenfalls das Effizienzkriterium gemäß dem Verwertungsverfahren R1 im Anhang 2 des AWG 2002 einzuhalten.
  13. Ziffer 13
    „Inverkehrsetzen“ entweder
    1. Litera a
      der Import von Serviceverpackungen oder von verpackten Waren oder Gütern nach Österreich und im Fall eines Eigenimporteurs gemäß Ziffer 20, der Import von allen Verpackungen oder
    2. Litera b
      in allen anderen Fällen die erwerbsmäßige Übergabe einer Verpackung oder von Waren oder Gütern in Verpackungen in Österreich an eine andere Rechtsperson einschließlich des Fernabsatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
    Ein bloßes Transportieren im Auftrag einer anderen Person gilt nicht als Inverkehrsetzen.
  14. Ziffer 14
    „Hersteller von Serviceverpackungen“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Vertriebsmethode Serviceverpackungen herstellt und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.
  15. Ziffer 15
    „Importeur von Serviceverpackungen“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG, Serviceverpackungen importiert und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.
  16. Ziffer 16
    „Importeur von verpackten Waren oder Gütern“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG, Waren oder Güter in Verpackungen, importiert und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.
  17. Ziffer 17
    „Abpacker“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben.
  18. Ziffer 18
    „Vertreiber“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die Verpackungen oder verpackte Waren oder Güter gleichgültig auf welcher Vertriebsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr setzt.
  19. Ziffer 19
    „Letztverbraucher“ jeder Verbraucher in Sinne des KSchG und jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die Verpackungen, Waren oder Güter in Verpackungen zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert.
  20. Ziffer 20
    „Eigenimporteur“ ein Letztverbraucher, der Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb seines Unternehmens aus dem Ausland erwirbt und bei dem diese Verpackungen im Unternehmen als Abfall anfallen.
  21. Ziffer 21
    „Marktanteil“ der Prozentsatz, der das Verhältnis der von den Teilnehmern eines Sammel- und Verwertungssystems in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von diesem Sammel- und Verwertungssystem gemeldete Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie zur insgesamt von allen Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen dieser Sammelkategorie definiert.
  22. Ziffer 22
    „Sammelkategorie“ eine Gruppe von Verpackungen aus einem oder mehreren Packstoffen, die im Anhang 5 festgelegt wird.
  23. Ziffer 23
    „Tarifkategorie“ eine Gruppe von Verpackungen aus einem oder mehreren Packstoffen, die im Anhang 5 festgelegt wird.
  24. Ziffer 24
    „Großanfallstellen“ Betriebsstätten, die im Register gemäß Paragraph 16, Absatz eins, eingetragen sind.
  25. Ziffer 25
    „Getränkeverbundkarton“ eine geschlossene Verpackung für flüssige oder pastöse Nahrungs- oder Genussmittel, die aus einer dauerhaften, vom Letztverbraucher nicht leicht trennbaren Kombination (zB verklebt, verleimt, verschweißt) von zwei oder mehreren unterschiedlichen Packstoffen besteht, wobei das Trägermaterial Papier, Pappe oder Karton ist. Ein Verschluß gilt als Bestandteil des Getränkeverbundkartons.
  26. Ziffer 26
    „Sonstige Materialverbunde“ generell dauerhafte, vom Letztverbraucher nicht leicht trennbare Kombinationen (zB verklebt, verleimt, verschweißt, vernietet, verpresst) von zwei oder mehreren unterschiedlichen Packstoffen, wenn der hauptsächlich verwendete Packstoff unter 80 Gewichtsprozent des Materialverbunds beträgt und diese Kombinationen nicht unter die Ziffer 25, fallen; ist ein Packstoff Kunstoff oder ein Packstoff auf biologischer Basis, liegt ein Materialverbund vor, wenn der Kunstoff oder der Packstoff auf biologischer Basis unter 95 Gewichtsprozent des Materialverbunds beträgt. Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes oder imprägniertes Papier gilt jedenfalls als Materialverbund. Kraftpapiersäcke für einen Füllgutinhalt von mindesten 15kg und einem Papieranteil von mindestens 70 Gewichtsprozent gelten nicht als sonstige Materialverbunde.

Schlagworte

Verkehrszweck, Lagerzweck, Transportzweck, Versandzweck, Gebrauchsinformation, Gebrauch, Sammelsystem, Nahrungsmittel

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163966