Bundesrecht konsolidiert: Verpackungsverordnung 2014 § 9, Fassung vom 06.12.2021

Verpackungsverordnung 2014 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

29.12.2021

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben Haushaltsverpackungen in den jeweils genehmigten Sammelkategorien entsprechend der gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, AWG 2002 veröffentlichten Marktanteile zu erfassen und unter Berücksichtigung des Absatz 5, zu recyclieren sowie, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist, thermisch zu verwerten. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im Paragraph 8, genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
  2. Absatz 2Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben allgemein gültige Tarife je Tarifkategorie vorzusehen und zu veröffentlichen; dabei sind alle Vertragspartner gleich zu behandeln; Rabatte sind nicht zulässig.
    2. Ziffer 2
      Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr getrennt gesammelten sowie für die gemeinsam mit Siedlungsabfällen erfassten Haushaltsverpackungen einer Tarifkategorie einschließlich der diesbezüglichen Kosten der Sortierung und der Verwertung auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden.
    3. Ziffer 3
      Für Teilnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1500 kg Haushaltsverpackungen in Verkehr setzen, können pauschale Lösungen angeboten werden, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Ziffer eins, in Anspruch nehmen können. In der Vereinbarung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, AWG 2002 können Vorgaben für die Berechnung der Pauschale und für die Berücksichtigung in der Meldung gemäß Paragraph 29 b, Absatz 3, AWG 2002 festgelegt werden.
    4. Ziffer 4
      Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Ziffer 3, in Anspruch nehmen, zu verpflichten, die in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen je Tarifkategorie für Haushaltsverpackungen bei einer erwarteten jährlichen Entgeltsumme für alle Tarifkategorien
      1. Litera a
        bis zu € 1 500,-- je Kalenderjahr,
      2. Litera b
        von € 1 500,-- bis zu € 20 000,-- je Kalenderquartal und
      3. Litera c
        über € 20 000,-- je Kalendermonat
                       an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden.
    5. Ziffer 5
      Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben sicherzustellen, dass Retouren von Haushaltsverpackungen bei der Meldung der Verpackungsmassen durch den Systemteilnehmer gegenverrechnet werden können, sofern diese Verpackungen nachweislich wiederverwendet oder die verpackten Waren oder Güter exportiert wurden. Gleiches gilt für Haushaltsverpackungen, die nachweislich exportiert wurden.
  3. Absatz 3Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden.
  4. Absatz 4Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ausreichende Übernahmekapazitäten für Haushaltsverpackungen in jeder Sammelregion zur Verfügung zu stellen und in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile je Packstoff bezogen auf die Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen im Rahmen der getrennten Sammlung zu erfassen:
  1. Ziffer eins
    Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

80%

  1. Ziffer 2
    Glas

80%

  1. Ziffer 3
    Metalle

50%

  1. Ziffer 4
    Kunststoffe

60%

  1. Ziffer 5
    Getränkeverbundkarton

50%

  1. Ziffer 6
    sonstige Materialverbunde

40%

Für den Erfassungsanteil sind Fremdstoffe und Stoffe, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
  1. Absatz 5Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die getrennt gesammelten und die gemeinsam mit Siedlungsabfällen erfassten und in weiterer Folge aussortierten Verpackungen zu verwerten, wobei in jedem Kalenderjahr zumindest folgende Anteile in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen sind:
  1. Ziffer eins
    Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

95%

  1. Ziffer 2
    Glas

100%

  1. Ziffer 3
    Metalle

100%

  1. Ziffer 4
    Kunststoffe

50%

  1. Ziffer 5
    Getränkeverbundkarton

60%

  1. Ziffer 6
    sonstige Materialverbunde

40%

Holz aus der getrennten Sammlung ist zumindest zu 15% in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen. Für den Recyclinganteil sind Fremdstoffe und Stoffe, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen. Sofern in der getrennten Sammlung mehrere Packstoffe gemeinsam gesammelt werden, sind diese unabhängig vom Genehmigungsumfang des Sammel- und Verwertungssystems im Sinne des ersten Satzes zu verwerten, außer der Anteil des jeweiligen in Paragraph 3, Ziffer 8, genannten Packstoffes in der getrennten Sammlung liegt unter 1% der Gesamtmasse dieser Sammelfraktion.
  1. Absatz 6Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis über die jeweils getrennt gesammelten und die gemeinsam mit Restmüll erfassten Verpackungsmassen und über die Verwertungsquoten der jeweiligen Verpackungsmassen, und zwar gesamthaft nach Sammelkategorie, gegliedert nach Tarifkategorien und allfälligen Fehlwurfmassen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsbetriebe sowie die im vergangenen Kalenderjahr vom jeweiligen Verwerter übernommene Gesamtmasse sowie die Art der Verwertung, gegliedert in stoffliche, thermische oder sonstige Verwertung; zum Nachweis der Verwertung sind Bestätigungen der Verwertungsbetriebe über die tatsächlich erfolgte Verwertung der übergebenen Massen der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen;
    2. Ziffer 2
      eine Aufstellung der Vertragsnehmer in elektronischer Form, inklusive Name, Anschrift, Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien, und ob und in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des Paragraph 8, erfolgt;
    3. Ziffer 3
      die von ihren Teilnehmern gemeldeten jeweils in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie (Teilnahmemassen) und
    4. Ziffer 4
      einen Tätigkeitsbericht.
  2. Absatz 7Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
  3. Absatz 8Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben als Voraussetzung für den Betrieb ihres Systems jährlich durch die Meldung gemäß Absatz 6, Ziffer 3,, jeweils für das Kalenderjahr bis 10. April des Folgejahres, erstmals drei Jahre nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit nachzuweisen, dass in zumindest einer Sammelkategorie ein Marktanteil von mindestens 5% bezogen auf die jährlich insgesamt bei Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmenden Massen an Haushaltsverpackungen der jeweiligen Sammelkategorie erreicht wird. Wird dieser Marktanteil auch nach Setzung einer Nachfrist nicht erreicht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, AWG 2002 die Genehmigung für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems mit Ablauf des laufenden Kalenderquartals zu entziehen.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163972