Bundesrecht konsolidiert: Verpackungsverordnung 2014 § 8, Fassung vom 29.11.2021

Verpackungsverordnung 2014 § 8

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
Pflichten für Haushaltsverpackungen

Systemteilnahme

Paragraph 8,
  1. Absatz einsPrimärverpflichtete für Verpackungen gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AWG 2002 haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß Paragraph 13 g, Absatz 2 und 3 AWG 2002 an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen. Ein Primärverpflichteter hat binnen zwei Monaten, nachdem er Haushaltsverpackungen erstmalig in Verkehr gesetzt hat, einen Vertrag über die Teilnahme abzuschließen.
  2. Absatz 2Nimmt eine vorgelagerte Vertriebsstufe an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teil, entfällt die Teilnahmeverpflichtung des Primärverpflichteten im jeweiligen Umfang. Der Primärverpflichtete hat dies mit einer rechtsverbindlichen Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers, Importeurs, Abpackers oder Vertreibers, dass dieser für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt, nachzuweisen. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat die Angabe des Sammel- und Verwertungssystems, des Zeitraums und die Tarifkategorie sowie das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten und ist zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung abzugeben und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Primärverpflichtete haben die an sie übermittelten rechtsverbindlichen Erklärungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  3. Absatz 3Teilnehmer, die hinsichtlich einer Tarifkategorie bei mehreren Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, müssen vorab den jeweiligen Sammel- und Verwertungssystemen nachvollziehbare Kriterien der Aufteilung der Teilnahmemassen bekannt geben.
  4. Absatz 4Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen oder die Änderung der Kriterien der Aufteilung innerhalb einer Tarifkategorie gemäß Absatz 3, ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163971