Bundesrecht konsolidiert: Verpackungsverordnung 2014 § 15, Fassung vom 27.10.2021

Verpackungsverordnung 2014 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Großanfallstellen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsInhaber von Betriebsstätten können die Eintragung in das Großanfallstellenregister (Paragraph 14, Absatz 4, AWG 2002) beantragen, sofern zumindest eine der folgenden Mindestmassen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:

Mindestmassen je Packstoff im Kalenderjahr

 

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

80 t

Glas

300 t

Metalle

100 t

Kunststoffe

30 t

Dem Antrag sind Daten über die zu erwartenden anfallenden Verpackungsmassen, gegliedert nach Packstoffen, für das nächstfolgende Kalenderjahr anzufügen.
  1. Absatz 2Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist und
    2. Ziffer 2
      entsprechende Meldungen gemäß Absatz 3, erfolgen.
    Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2, AWG), zu recyceln.
  2. Absatz 3Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die als Abfall angefallenen und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anhang 3 zu melden.

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163978