Bundesrecht konsolidiert: Verpackungsverordnung 2014 § 22, tagesaktuelle Fassung

Verpackungsverordnung 2014 § 22

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 597/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Elektronische Meldungen

Paragraph 22,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Ziffer 46,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2021,)

  1. Absatz 2Die Sammel- und Verwertungssysteme haben die Meldungen gemäß Paragraph 13 m, Absatz 2,, Paragraph 29 b, Absatz 3 und Paragraph 29 d, Absatz 2 und 3 AWG 2002 sowie die Meldungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 einzubringen.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erfüllung des Paragraph 29 b, Absatz 4 und Paragraph 29 d, Absatz 4, AWG 2002 die in Anhang 4 genannten Vorgaben einzuhalten.
  3. Absatz 4Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens 10. April des Folgejahres folgende Daten gesamthaft für ihre Teilnehmer der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
    2. Ziffer 2
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
    3. Ziffer 3
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
    4. Ziffer 4
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
    5. Ziffer 5
      die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr),
    6. Ziffer 6
      die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr),
    7. Ziffer 7
      die Massen der von ihren Teilnehmern gemeldeten als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (Paragraph 6, Absatz ,) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 6,,
    8. Ziffer 8
      die Massen der getrennt gesammelten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
    9. Ziffer 9
      die Massen der gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten und anschließend aussortierten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1, wobei die aus der Bodenasche von Verbrennungsanlagen gewonnene Materialien gesondert anzugeben sind,
    10. Ziffer 10
      die im Rahmen von Reinigungsaktionen von den Sammel- und Verwertungssystemen übernommenen Massen der Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 sowie die jeweilige Masse der im Anhang 6 Punkt 2.1. Ziffer eins bis 4 genannten Einwegkunststoff-Verpackungen,
    11. Ziffer 11
      die vom Sammel- und Verwertungssystem dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Tarifkategorien „Getränkeverbundkarton“, „Verbundverpackungen Haushalt, ausgenommen Getränkeverbundkarton“ und „Verbundverpackungen gewerblich“ und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß Paragraph 5, Absatz 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen vom Sammel- und Verwertungssystem beauftragten Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).
    Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
  4. Absatz 5Die Sammel- und Verwertungssysteme haben die Verpackungskoordinierungsstelle zu beauftragen, zumindest alle drei Jahre Folgendes zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Masse der im Vorjahr in Verkehr gesetzten Verbundverpackungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 26,, bei denen der Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht,
    2. Ziffer 2
      die jeweiligen Anteile der Packstoffe an der Gesamtmasse dieser Verbundverpackungen.
    Die Verpackungskoordinierungsstelle kann sich dabei eines Dritten bedienen. Die Ergebnisse sind zum Zweck der Erfüllung der Berichtspflichten an die Europäische Union bis 31. Mai des Folgejahres, erstmalig bis zum 31. Mai 2022, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40240499