(1)Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse bestimmter von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des ersten Satzes sind:
Getränkebecher gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
Lebensmittelverpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
Getränkebehälter, gegliedert nach PET-Getränkeflaschen, sonstigen Getränkeflaschen und sonstigen Getränkebehältern gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und
Fanggeräte gemäß § 3 Z 27.Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,
Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen. Für in Verkehr gesetzte Getränkebecher gemäß Z 1 und Lebensmittelverpackungen gemäß Z 2 sind zusätzlich zur Masse auch die jeweilige Anzahl, unterteilt in ganz oder teilweise aus Kunststoff, zu melden.Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen. Für in Verkehr gesetzte Getränkebecher gemäß Ziffer eins und Lebensmittelverpackungen gemäß Ziffer 2, sind zusätzlich zur Masse auch die jeweilige Anzahl, unterteilt in ganz oder teilweise aus Kunststoff, zu melden.