Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verpackungsverordnung 2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
6. Abschnitt
Bestimmungen betreffend Letztverbraucher
Vermischungsverbot und Rückgaberecht
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDas Einbringen von
Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck in die nicht dafür vorgesehene getrennte Sammlung von Verpackungen,
Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck, die mit Abfällen oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, sodass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, in die getrennte Sammlung von Verpackungen, und
anderen Abfällen, die nicht Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck sind, in die getrennte Sammlung von Verpackungen
ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Einbringen von Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck oder anderen Abfällen in die getrennte Sammlung von Verpackungen dann zulässig, wenn der Betreiber der Sammlung dem Einbringen ausdrücklich zustimmt.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist das Einbringen von Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck oder anderen Abfällen in die getrennte Sammlung von Verpackungen dann zulässig, wenn der Betreiber der Sammlung dem Einbringen ausdrücklich zustimmt.
(3)Absatz 3Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Verpflichtung kann nicht an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.
Schlagworte
Einwegbesteck, Sammelsystem
Im RIS seit
24.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20008902
Dokumentnummer
NOR40163982