Bundesrecht konsolidiert: Verpackungsverordnung 2014 § 19, tagesaktuelle Fassung

Verpackungsverordnung 2014 § 19

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

6. Abschnitt
Bestimmungen betreffend Letztverbraucher

Vermischungsverbot und Rückgaberecht

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDas Einbringen von
    1. Ziffer eins
      Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck in die nicht dafür vorgesehene getrennte Sammlung von Verpackungen,
    2. Ziffer 2
      Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck, die mit Abfällen oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, sodass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, in die getrennte Sammlung von Verpackungen, und
    3. Ziffer 3
      anderen Abfällen, die nicht Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck sind, in die getrennte Sammlung von Verpackungen
    ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist das Einbringen von Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck oder anderen Abfällen in die getrennte Sammlung von Verpackungen dann zulässig, wenn der Betreiber der Sammlung dem Einbringen ausdrücklich zustimmt.
  3. Absatz 3Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Verpflichtung kann nicht an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.

Schlagworte

Einwegbesteck, Sammelsystem

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163982