(2)Absatz 2Ein Bevollmächtigter für eine ausländische Person übernimmt sämtliche Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 AWG 2002 für jene Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1, die dieser in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:Ein Bevollmächtigter für eine ausländische Person übernimmt sämtliche Verpflichtungen der Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 für jene Einwegkunststoffprodukte gemäß Absatz eins,, die dieser in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:
Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter AngabeRegistrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe
der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002,der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 AWG 2002,
der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1,der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte gemäß Absatz eins,,
des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
Information jedes betroffenen Herstellers gemäß § 12a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 1 AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1, für die der bevollmächtigende Hersteller verantwortlich ist;Information jedes betroffenen Herstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Einwegkunststoffprodukte gemäß Absatz eins,, für die der bevollmächtigende Hersteller verantwortlich ist;
Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 1 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass ein bevollmächtigender Hersteller oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002, dass ein bevollmächtigender Hersteller oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.
Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins,, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln.