Bundesrecht konsolidiert: Verpackungsverordnung 2014 § 11, tagesaktuelle Fassung

Verpackungsverordnung 2014 § 11

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 597/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Letztvertreiber

Paragraph 11,
  1. Absatz einsWer gewerbliche Verpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Vertriebsstufe nachweislich für die jeweils übergebenen gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt. Für einen Letztvertreiber, der an eine Großanfallstelle liefert, gilt Paragraph 10, Absatz 5,
  2. Absatz 2Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung der jeweiligen vorgelagerten Vertriebsstufe, dass diese im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu erfolgen und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Letztvertreiber haben die an sie übermittelten rechtsverbindlichen Erklärungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40240492