Bundesrecht konsolidiert: Verpackungsverordnung 2014 Anl. 2, tagesaktuelle Fassung

Verpackungsverordnung 2014 Anl. 2

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

23.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 2

Beispiele für Verpackungen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins,

  1. Ziffer eins
    Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in Paragraph 3, Ziffer eins, genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

  • Strichaufzählung
    Schachteln für Süßigkeiten
  • Strichaufzählung
    Klarsichtfolie um CD-Hüllen
  • Strichaufzählung
    Versandhüllen für Kataloge und Magazine mit Inhalt
  • Strichaufzählung
    Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden
  • Strichaufzählung
    Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z.B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
  • Strichaufzählung
    Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll
  • Strichaufzählung
    Glasflaschen für Injektionslösungen
  • Strichaufzählung
    CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)
  • Strichaufzählung
    Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)
  • Strichaufzählung
    Streichholzschachteln
  • Strichaufzählung
    Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)
  • Strichaufzählung
    Getränkesystemkapseln (zB Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind
  • Strichaufzählung
    Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

  • Strichaufzählung
    Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
  • Strichaufzählung
    Werkzeugkästen
  • Strichaufzählung
    Teebeutel
  • Strichaufzählung
    Wachsschichten um Käse
  • Strichaufzählung
    Wursthäute
  • Strichaufzählung
    Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden)
  • Strichaufzählung
    Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden
  • Strichaufzählung
    Tonerkartuschen
  • Strichaufzählung
    CD-, DVD- und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden)
  • Strichaufzählung
    CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)
  • Strichaufzählung
    Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
  • Strichaufzählung
    Grablichter (Behälter für Kerzen)
  • Strichaufzählung
    Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, zB wiederbefüllbare Pfeffermühle)

  1. Ziffer 2
    Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

  • Strichaufzählung
    Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
  • Strichaufzählung
    Einwegteller und -tassen
  • Strichaufzählung
    Frischhaltefolie
  • Strichaufzählung
    Frühstücksbeutel
  • Strichaufzählung
    Aluminiumfolie
  • Strichaufzählung
    Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

  • Strichaufzählung
    Rührgerät
  • Strichaufzählung
    Einwegbestecke
  • Strichaufzählung
    Einpack- und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird)
  • Strichaufzählung
    Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden)
  • Strichaufzählung
    Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden

  1. Ziffer 3
    Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

  • Strichaufzählung
    Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind

Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten

  • Strichaufzählung
    Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
  • Strichaufzählung
    Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
  • Strichaufzählung
    Heftklammern
  • Strichaufzählung
    Kunststoffumhüllung
  • Strichaufzählung
    Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
  • Strichaufzählung
    Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z.B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

  • Strichaufzählung
    RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung

Schlagworte

Einwegtasse, Einpackpapier

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163991