Bundesrecht konsolidiert: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 § 17, Fassung vom 22.01.2019

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

16.11.2016

Außerkrafttretensdatum

14.04.2021

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

Paragraph 17,

Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:

  1. Ziffer eins
    Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft fallen;
  2. Ziffer 2
    Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Bildungseinrichtungen mit Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Bildungseinrichtungen ohne Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und an den anderen Bildungseinrichtungen sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;
  3. Ziffer 3
    Verfügung über das Budget der Hochschulvertretung;
  4. Ziffer 4
    Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
  5. Ziffer 4 a
    Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 40, Absatz 3 ;,
  6. Ziffer 5
    Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
  7. Ziffer 6
    Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
  8. Ziffer 7
    Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 UG, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
  9. Ziffer 8
    Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß Paragraph 52, entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen und bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
  10. Ziffer 9
    Koordination der Tätigkeiten der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2,, sofern solche eingerichtet sind, und
  11. Ziffer 10
    Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.

Schlagworte

Gesetzesentwurf, Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40187139

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/45/P17/NOR40187139