Bundesrecht konsolidiert: Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 14, Fassung vom 30.05.2023

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 14

Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Pflichten des Unternehmers bei Rücktritt des Verbrauchers vom Vertrag

Paragraph 14,
  1. Absatz einsTritt der Verbraucher nach Paragraph 11, Absatz eins, vom Vertrag zurück, so hat der Unternehmer alle vom Verbraucher geleisteten Zahlungen, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Er hat für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, dessen sich der Verbraucher für die Abwicklung seiner Zahlung bedient hat; die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels ist aber dann zulässig, wenn dies mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbart wurde und dem Verbraucher dadurch keine Kosten anfallen.
  2. Absatz 2Hat sich der Verbraucher ausdrücklich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch entstandenen Mehrkosten.
  3. Absatz 3Bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er entweder die Ware wieder zurückerhalten oder ihm der Verbraucher einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen.
  4. Absatz 4Der Unternehmer kann jede weitere Nutzung der digitalen Leistung durch den Verbraucher unterbinden, indem er etwa – unbeschadet des Absatz 7, – den Zugang des Verbrauchers zur digitalen Leistung oder das Nutzerkonto des Verbrauchers sperrt.
  5. Absatz 5In Bezug auf personenbezogene Daten des Verbrauchers hat der Unternehmer die Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.
  6. Absatz 6Der Unternehmer darf Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung bereitgestellt oder erstellt wurden, nur dann verwenden, wenn diese Inhalte
    1. Ziffer eins
      nur im Zusammenhang mit der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung einen Nutzen haben,
    2. Ziffer 2
      ausschließlich mit der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung durch den Verbraucher zusammenhängen,
    3. Ziffer 3
      vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können oder
    4. Ziffer 4
      vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden und andere Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können.
  7. Absatz 7Der Unternehmer hat – außer in den Fällen des Absatz 6, Ziffer eins bis 3 – alle Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung bereitgestellt oder erstellt wurden, dem Verbraucher auf dessen Verlangen so zur Verfügung zu stellen, dass der Verbraucher diese Inhalte kostenfrei, ohne Behinderung durch den Unternehmer, in angemessener Frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format wiedererlangen kann.

Anmerkung

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 109/2022

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40245433

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P14/NOR40245433