Bundesrecht konsolidiert: Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 10, Fassung vom 30.05.2023

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 10

Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist

Paragraph 10,

Wenn ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet und entweder eine Dienstleistung oder die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand hat und wenn der Verbraucher wünscht, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach Paragraph 11, mit der Vertragserfüllung beginnt, muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären, und vom Verbraucher die Bestätigung verlangen, dass dieser den bei vollständiger Vertragserfüllung eintretenden Verlust seines Rücktrittsrechts zur Kenntnis genommen hat.

Anmerkung

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 109/2022

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40245432

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P10/NOR40245432