Bundesrecht konsolidiert: Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 19, Fassung vom 03.01.2023

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 19

Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

4. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ein Unternehmer eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen, wenn er
    1. Ziffer eins
      in die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
    2. Ziffer eins a
      in die gemäß Paragraph 4 a, gebotenen zusätzlichen Informationen bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 4 a, nicht oder nicht vollständig erfüllt;
    3. Ziffer 2
      gegen eine der in Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz eins und 2 getroffenen Anordnungen über die Art der Informationserteilung verstößt,
    4. Ziffer 3
      dem Verbraucher entgegen Paragraph 5, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz 3, keine Vertragsausfertigung oder -bestätigung zur Verfügung stellt;
    5. Ziffer 4
      seine besonderen vorvertraglichen Informationspflichten bei elektronisch geschlossenen Verträgen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt;
    6. Ziffer 4 a
      bei elektronisch geschlossenen Verträgen seiner Verpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 2, zur Information über die Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht in der in Paragraph 8, Absatz 2, vorgeschriebenen Weise nachkommt;
    7. Ziffer 5
      ein Ferngespräch beginnt, ohne zu Beginn des Gesprächs den Namen (die Firma) des Unternehmers, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs gemäß Paragraph 9, Absatz eins, offenzulegen;
    8. Ziffer 5 a
      es unterlässt, den Verbraucher nach Paragraph 10, aufzufordern, ein auf die vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen zu erklären;
    9. Ziffer 6
      es unterlässt, dem Verbraucher gemäß Paragraph 13, Absatz 2, eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln;
    10. Ziffer 7
      gegen seine Erstattungspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, verstößt.
  2. Absatz 2Bei der Strafbemessung sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstoßes,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist,
    3. Ziffer 3
      frühere Verstöße des Unternehmers,
    4. Ziffer 4
      vom Unternehmer aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind,
    5. Ziffer 5
      Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 Sitzung 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind.
  3. Absatz 3Wenn das Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird, können Geldstrafen bis zu einer Höhe von 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers verhängt werden. Maßgeblich ist der Jahresumsatz in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können Geldstrafen bis zu zwei Millionen Euro verhängt werden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 109/2022

Schlagworte

Vertragsbestätigung

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40245436

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P19/NOR40245436