Kurztitel
Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
13.06.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FAGG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge
§ 17.Paragraph 17,
Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 vom Vertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen akzessorischen Vertrag. Außer den in §§ 15 und 16 angeführten Zahlungen dürfen dem Verbraucher daraus keine sonstigen Lasten auferlegt werden. Tritt der Verbraucher nach Paragraph 11, Absatz eins, vom Vertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen akzessorischen Vertrag. Außer den in Paragraphen 15 und 16 angeführten Zahlungen dürfen dem Verbraucher daraus keine sonstigen Lasten auferlegt werden.
Im RIS seit
30.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
20008847
Dokumentnummer
NOR40162343