Bundesrecht konsolidiert: Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 8, Fassung vom 11.08.2022

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 8

Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Besondere Erfordernisse bei elektronisch geschlossenen Verträgen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWenn ein elektronisch, jedoch nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise auf die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 5, 14 und 15 genannten Informationen hinzuweisen.
  2. Absatz 2Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder die Betätigung einer ähnlichen Funktion erfordert, muss diese Schaltfläche oder Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Kommt der Unternehmer den Pflichten nach diesem Absatz nicht nach, so ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden.
  3. Absatz 3Auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr ist spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten auch für die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, genannten Verträge. Die Regelungen in Absatz 2, zweiter und dritter Satz gelten auch für die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Verträge, sofern diese auf die in Absatz eins, angeführte Weise geschlossen werden.

Im RIS seit

30.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40162353

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P8/NOR40162353