Bundesrecht konsolidiert: Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 7, Fassung vom 11.08.2022

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 7

Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Informationserteilung bei Fernabsatzverträgen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsBei Fernabsatzverträgen sind die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Informationen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise bereitzustellen. Werden diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt, so müssen sie lesbar sein.
  2. Absatz 2Wird der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, bei dem für die Darstellung der Information nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Unternehmer dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über dieses Fernkommunikationsmittel zumindest die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 8 und 14 genannten Informationen über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, den Namen des Unternehmers, den Gesamtpreis, das Rücktrittsrecht – mit Ausnahme des Muster-Widerrufsformulars –, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge zu erteilen. Die anderen in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Informationen einschließlich des Muster-Widerrufsformulars sind dem Verbraucher auf geeignete Weise unter Beachtung von Absatz eins, zu erteilen.
  3. Absatz 3Der Unternehmer hat dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Waren oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung, eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, die die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Informationen enthält, sofern er diese Informationen dem Verbraucher nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt hat. Gegebenenfalls muss die Vertragsbestätigung auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 11, enthalten.

Anmerkung

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 109/2022

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40245431

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P7/NOR40245431