Bundesrecht konsolidiert: Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 9, Fassung vom 14.09.2021

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 9

Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsBei Ferngesprächen mit Verbrauchern, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags abzielen, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu Beginn des Gesprächs seinen Namen oder seine Firma, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs offenzulegen.
  2. Absatz 2Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten auch für die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, genannten Verträge.

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40192492

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P9/NOR40192492