Bundesrecht konsolidiert: Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 16, Fassung vom 02.08.2021

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

FAGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt von einem Vertrag
über Dienstleistungen, Energie- und Wasserlieferungen oder digitale Inhalte

Paragraph 16,
  1. Absatz einsTritt der Verbraucher nach Paragraph 11, Absatz eins, von einem Vertrag über Dienstleistungen oder über die in Paragraph 10, genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß Paragraph 10, erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet.
  2. Absatz 2Die anteilige Zahlungspflicht nach Absatz eins, besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 und 10 nicht nachgekommen ist.
  3. Absatz 3Tritt der Verbraucher nach Paragraph 11, Absatz eins, von einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten zurück, so trifft ihn für bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers keine Zahlungspflicht.
  4. Absatz 4Außer der in Absatz eins, angeführten Zahlung dürfen dem Verbraucher wegen seines Rücktritts keine sonstigen Lasten auferlegt werden.

Schlagworte

Energielieferung

Im RIS seit

30.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40162342

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P16/NOR40162342