Bundesrecht konsolidiert: Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 4, Fassung vom 06.08.2016

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

FAGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

2. Abschnitt
Informationspflichten

Inhalt der Informationspflicht; Rechtsfolgen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren:
    1. Ziffer eins
      die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang,
    2. Ziffer 2
      den Namen oder die Firma des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlassung,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls
      1. Litera a
        die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse, unter denen der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann,
      2. Litera b
        die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Geschäftsanschrift, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, und
      3. Litera c
        den Namen oder die Firma und die Anschrift der Niederlassung jener Person, in deren Auftrag der Unternehmer handelt, sowie die allenfalls abweichende Geschäftsanschrift dieser Person, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann,
    4. Ziffer 4
      den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten oder, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlichen Kosten,
    5. Ziffer 5
      bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnementvertrag die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, die monatlichen Gesamtkosten, wenn aber die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Art der Preisberechnung,
    6. Ziffer 6
      die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittel, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,
    7. Ziffer 7
      die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden,
    8. Ziffer 8
      bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang römisch eins Teil B,
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom Vertrag gemäß Paragraph 15, treffende Pflicht zur Tragung der Kosten für die Rücksendung der Ware sowie bei Fernabsatzverträgen über Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden, die Höhe der Rücksendungskosten,
    10. Ziffer 10
      gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom Vertrag gemäß Paragraph 16, treffende Pflicht zur Zahlung eines anteiligen Betrags für die bereits erbrachten Leistungen,
    11. Ziffer 11
      gegebenenfalls über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts nach Paragraph 18, oder über die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert,
    12. Ziffer 12
      zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien,
    13. Ziffer 13
      gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 4, UWG und darüber, wie der Verbraucher eine Ausfertigung davon erhalten kann,
    14. Ziffer 14
      gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
    15. Ziffer 15
      gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
    16. Ziffer 16
      gegebenenfalls das Recht des Unternehmers, vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder anderer finanzieller Sicherheiten zu verlangen, sowie deren Bedingungen,
    17. Ziffer 17
      gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
    18. Ziffer 18
      gegebenenfalls – soweit wesentlich – die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein muss, und
    19. Ziffer 19
      gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang.
  2. Absatz 2Im Fall einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Informationen die entsprechenden Angaben des Versteigerers übermittelt werden.
  3. Absatz 3Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer 8,, 9 und 10 können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang römisch eins Teil A erteilt werden. Mit dieser formularmäßigen Informationserteilung gelten die genannten Informationspflichten des Unternehmers als erfüllt, sofern der Unternehmer dem Verbraucher das Formular zutreffend ausgefüllt übermittelt hat.
  4. Absatz 4Die dem Verbraucher nach Absatz eins, erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden.
  5. Absatz 5Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Information über zusätzliche und sonstige Kosten nach Absatz eins, Ziffer 4, oder über die Kosten für die Rücksendung der Ware nach Absatz eins, Ziffer 9, nicht erfüllt, so hat der Verbraucher die zusätzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen.
  6. Absatz 6Die Informationspflichten nach Absatz eins, gelten unbeschadet anderer Informationspflichten nach gesetzlichen Vorschriften, die auf der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, oder auf der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 178 vom 17.7.2000 S. 1, beruhen.

Schlagworte

Frachtkosten, Lieferkosten, Versandkosten, Zahlungsbedingung, Lieferbedingung, Hardware, Beschwerdeverfahren

Im RIS seit

30.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40162330

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P4/NOR40162330