Bundesrecht konsolidiert: Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 10, Fassung vom 06.08.2016

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

FAGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist

Paragraph 10,

Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag eine Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand und wünscht der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach Paragraph 11, mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären.

Im RIS seit

30.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40162336

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P10/NOR40162336