Bundesrecht konsolidiert: Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 12, tagesaktuelle Fassung

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 12

Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht

Paragraph 12,
  1. Absatz einsIst der Unternehmer seiner Informationspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, nicht nachgekommen, so verlängert sich die in Paragraph 11, vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate.
  2. Absatz 2Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem gemäß Paragraph 11, Absatz 2, für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält.

Im RIS seit

30.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40162338

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P12/NOR40162338