Bundesrecht konsolidiert: Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 11, tagesaktuelle Fassung

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 11

Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

3. Abschnitt
Rücktritt vom Vertrag

Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
  2. Absatz 2Die Frist zum Rücktritt beginnt
    1. Ziffer eins
      bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses,
    2. Ziffer 2
      bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen
      1. Litera a
        mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt,
      2. Litera b
        wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuletzt gelieferten Ware erlangt,
      3. Litera c
        bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der letzten Teilsendung erlangt,
      4. Litera d
        bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuerst gelieferten Ware erlangt,
    3. Ziffer 3
      bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

Im RIS seit

30.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40162337

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/33/P11/NOR40162337