Bundesrecht konsolidiert: Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 4, tagesaktuelle Fassung

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 4

Kurztitel

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSA-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. BGBl. II Nr. 120/2017

Text

Arbeitsplatzevaluierung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren gemäß Paragraph 4, ASchG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 5, ASchG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),
    2. Ziffer 2
      die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,
    3. Ziffer 3
      die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmer/innen.
  2. Absatz 2Den auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist ein Auszug der auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes im für die durchzuführenden Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Einsatzbedingung, Sicherheitsdokument

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20008821

Dokumentnummer

NOR40161917

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/77/P4/NOR40161917