Bundesrecht konsolidiert: Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 15, tagesaktuelle Fassung

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 15

Kurztitel

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSA-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. BGBl. II Nr. 120/2017

Text

Atemschutz

Paragraph 15,
  1. Absatz einsAtemschutz sind Atemschutzgeräte als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Trägers/der Trägerin vor dem Einatmen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel bei der Arbeit.
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Atemschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) für die Atmung bestehen:
    1. Ziffer eins
      Konzentration der gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffe in der Umgebungsatmosphäre,
    2. Ziffer 2
      Sauerstoffkonzentration unter 15 Volumsprozent in der Umgebungsatmosphäre.
  3. Absatz 3Atemschutz ist so auszuwählen, dass die inhalative Einwirkung von gefährlichen Stoffen zumindest soweit minimiert wird, dass die Grenzwerte (MAK-, TRK-Werte einschließlich Kurzzeitwerte oder Bewertungsindex für Stoffgemische) für die Träger/innen sicher unterschritten werden.
  4. Absatz 4Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die Arbeitnehmer/innen zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Körperliche Belastung,
    2. Ziffer 2
      Tragedauer pro Arbeitseinsatz,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Arbeitseinsätze pro Arbeitsschicht,
    4. Ziffer 4
      Länge von Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen,
    5. Ziffer 5
      Einflüsse der Arbeitsumgebung wie Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Strahlungswärme.
  5. Absatz 5Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Folgendes gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      Bei langer Tragedauer oder hoher Tragehäufigkeit müssen für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in Atemanschlüsse zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen. Einwegfiltermasken (filtrierender Atemanschluss) sind unabhängig von der Tragedauer oder Tragehäufigkeit immer für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen.
    2. Ziffer 2
      Entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze zu beschränken. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der Arbeitnehmer/innen erforderlichen Pausen zu gewähren.
    3. Ziffer 3
      Filtergeräte zum Schutz vor Schadstoffen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Umgebungsatmosphäre eine Sauerstoffkonzentration von mindestens 17 Volumsprozent enthält. Vor dem Einsatz von Filtergeräten ist die Sauerstoffkonzentration zu messen. Eine Messung ist nicht erforderlich, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Sauerstoffgehalt der Luft über dem angeführten Wert liegt.
    4. Ziffer 4
      Bei unklaren Einsatzbedingungen sowie in kleinen, engen oder schlecht belüfteten Räumen und Behältern dürfen Filtergeräte nicht verwendet werden. In solchen Fällen sind geeignete, von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) zu verwenden.
    5. Ziffer 5
      Für Notfälle wie Erschöpfung oder Atemnot ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten.
  6. Absatz 6Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Einsatzbedingungen, Handhabung und Wartung,
    2. Ziffer 2
      richtiges An- und Ablegen der Atemschutzgeräte,
    3. Ziffer 3
      Funktionskontrolle,
    4. Ziffer 4
      zulässige Tragedauer,
    5. Ziffer 5
      Verhalten bei Notfällen,
    6. Ziffer 6
      allenfalls erforderliche Maßnahmen zwischen den Trageperioden,
    7. Ziffer 7
      Funktion von Sicherheits- und Warneinrichtungen.
  7. Absatz 7Für die Unterweisung über den Atemschutz gilt:
    1. Ziffer eins
      Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen im An- und Ablegen der Atemschutzgeräte und in der Funktionskontrolle geschult werden.
    2. Ziffer 2
      Über das An- und Ablegen von Atemschutzgeräten sind Übungen im Abstand von maximal sechs Monaten durchzuführen. Bei diesen Übungen ist die Unterweisung über die Funktionskontrolle zu wiederholen.
    3. Ziffer 3
      Die Unterweisung und Übungsdurchführung für die Benutzung von Isoliergeräten hat durch fachkundige Personen zu erfolgen. Das sind insbesondere im Grubenrettungs- und Gasrettungswesen oder in Feuerwehrschulen tätige Personen oder Personen, die durch Hersteller/innen von Atemschutzgeräten ausgebildet und regelmäßig (mindestens alle fünf Jahre) fortgebildet werden.
  8. Absatz 8Für die Prüfung von Atemschutzgeräten gilt:
    1. Ziffer eins
      Filter- und Isoliergeräte sind mindestens vierteljährlich von fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und die Einhaltung der Schutzfunktion zu prüfen. Dies gilt nicht für originalverpackte Filtergeräte (einschließlich Einwegfiltermasken).
    2. Ziffer 2
      Filter- und Isoliergeräte dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.
    3. Ziffer 3
      Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten:
      1. Litera a
        Prüfdatum,
      2. Litera b
        Name und Anschrift des Prüfers/der Prüferin, Bezeichnung der Prüfstelle, Unterschrift des Prüfers/der Prüferin,
      3. Litera c
        Ergebnis der Prüfung,
      4. Litera d
        Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte, insbesondere Herstellerangaben und Prüfnormen.
    4. Ziffer 4
      Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeber/innen bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.

Schlagworte

Sicherheitseinrichtung, Grubenrettungswesen, Filtergerät

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20008821

Dokumentnummer

NOR40161928

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/77/P15/NOR40161928