Bundesrecht konsolidiert: Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 10, tagesaktuelle Fassung

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 10

Kurztitel

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSA-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. BGBl. II Nr. 120/2017

Text

Augen- und Gesichtsschutz

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAugen- und Gesichtsschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Augen und des Gesichts vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Augen- oder Gesichtsschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
    1. Ziffer eins
      Mechanische Gefahren durch Fremdkörper und Festkörper, wie Stäube, Späne, Splitter oder Körner,
    2. Ziffer 2
      Gefahren durch optische Strahlung, Lichtblendung,
    3. Ziffer 3
      Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen,
    4. Ziffer 4
      thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
    5. Ziffer 5
      Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,
    6. Ziffer 6
      elektrische Gefahren wie Lichtbögen, Verblitzen,
    7. Ziffer 7
      Gefahren durch ionisierende Strahlung.
  3. Absatz 3Arbeitgeber/innen müssen bei der Auswahl eines bestimmten Augen- oder Gesichtsschutzes die Beachtung vorhandener Fehlsichtigkeiten und sonstiger Seheinschränkungen der Arbeitnehmer/innen sowie erforderlichenfalls das Erkennen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen und sonstigen Seherfordernissen bei der Arbeit gewährleisten. Wenn ein/e Arbeitnehmer/in auf Grund einer Fehlsichtigkeit oder sonstigen Seheinschränkung einen Sehbehelf verwendet, muss der Augenschutz so ausgewählt werden, dass der Sehbehelf ohne Beeinträchtigung getragen werden kann (z. B. Überbrille). Bei besonderen Seherfordernissen bei überwiegend durchzuführenden Arbeitsvorgängen ist erforderlichenfalls ein optisch korrigierter Augenschutz zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Arbeitgeber/innen haben bei der Benutzung von Augen- oder Gesichtsschutz durch Arbeitnehmer/innen dafür zu sorgen, dass für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in ein Augen- oder Gesichtsschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.

Schlagworte

Berührungskälte, Augenschutz, Sicherheitskennzeichnung

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20008821

Dokumentnummer

NOR40161923