Bundesrecht konsolidiert: Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 12, Fassung vom 15.09.2025

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 12

Kurztitel

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSA-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. BGBl. II Nr. 120/2017

Text

Hand- und Armschutz

Paragraph 12,
  1. Absatz einsHand- und Armschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten (Hände, Arme bis über den Ellbogen) vor Verletzungen, vor arbeitsbedingten Hautschädigungen und anderen Schädigungen (z. B. durch Vibrationen).
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Hand- oder Armschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
    1. Ziffer eins
      Mechanische Gefahren durch Schneiden, Sägen, Anstoßen an Gegenstände, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Stöße, Hineingreifen in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen oder solchen mit abrasiver Wirkung,
    2. Ziffer 2
      Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere hautschädigende oder hautgängige Arbeitsstoffe,
    3. Ziffer 3
      thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
    4. Ziffer 4
      Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,
    5. Ziffer 5
      elektrische Gefahren wie elektrischer Strom, Lichtbögen,
    6. Ziffer 6
      Gefahren durch Vibration,
    7. Ziffer 7
      Gefahren durch ionisierende oder optische Strahlung,
    8. Ziffer 8
      Gefahren durch starke Verunreinigungen,
    9. Ziffer 9
      Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung.
  3. Absatz 3Bei der Bewertung von Hand- oder Armschutz sind insbesondere zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Das erforderliche Tastgefühl und Greifvermögen,
    2. Ziffer 2
      die erforderliche Schutzhandschuhgröße und Stulpenlänge,
    3. Ziffer 3
      die Herstellerangaben über die Schutzwirkung z. B. gegenüber bestimmten Chemikalien,
    4. Ziffer 4
      die von den Hersteller/innen angegebene Durchbruchszeit gegenüber Chemikalien.
  4. Absatz 4Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmer/innen Folgendes gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      Für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in muss Hand- oder Armschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen, ausgenommen Hand- oder Armschutz gegen Röntgenstrahlung bei der Röntgendiagnostik.
    2. Ziffer 2
      Bei der Benutzung von Chemikalienschutzhandschuhen sind die Herstellerangaben über Durchlässigkeit, Durchbruchszeit und Materialbeständigkeit einzuhalten.
    3. Ziffer 3
      Die Benutzung von Hand- oder Armschutz ist nicht zulässig, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen besteht.
    4. Ziffer 4
      Anwendung der Hautmittel entsprechend den Festlegungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3,
    5. Ziffer 5
      Tragefreie Zeiten zur Regeneration sind vorzusehen.
  5. Absatz 5Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Richtiges An- und Ablegen des Hand- oder Armschutzes,
    2. Ziffer 2
      zulässige Tragedauer, regelmäßiger Handschuhwechsel,
    3. Ziffer 3
      tragefreie Zeiten zur Regeneration, Maßnahmen zwischen den Trageperioden (z. B. geeigneter Wechsel von Tätigkeiten mit und ohne Handschuhe),
    4. Ziffer 4
      Verbot der Verwendung von Handschuhen, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile oder sonstige Gegenstände besteht.

Schlagworte

Berührungskälte, Handschutz

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20008821

Dokumentnummer

NOR40161925