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Bundesrecht konsolidiert: Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 11, Fassung vom 09.11.2024
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D)
Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 11
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 09.11.2024
§ 10 am 09.11.2024
§ 12 am 09.11.2024
Alle Fassungen
§ 11 heute
§ 11 gültig ab 01.05.2014
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 77/2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.05.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PSA-V
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl.
BGBl. II Nr. 120/2017
Text
Gehörschutz
§ 11.
Paragraph 11,
(1)
Absatz eins
Gehörschutz ist persönliche Schutzausrüstung zur Verringerung und zur Vermeidung der Einwirkung von Lärm auf das Gehör.
(2)
Absatz 2
Bei der Bewertung von Gehörschutz sind insbesondere die Einflüsse der Arbeitsumgebung, wie Warnsignale, informationshaltige Arbeitsgeräusche, Ortung von Schallquellen, Sprachkommunikation, hohe Temperaturen oder Staub zu beachten.
(3)
Absatz 3
Arbeitgeber/innen müssen bei der Auswahl eines bestimmten Gehörschutzes vorhandene medizinische Auffälligkeiten (z. B. Gehörgangsreizungen) und vorhandene Hörverluste der Arbeitnehmer/innen sowie das Hören von Signalen beachten. Gehörschutz ist so auszuwählen, dass die Leistungswerte den erforderlichen Schutz bieten, aber nach Möglichkeit eine akustische Isolation vermieden wird.
(4)
Absatz 4
Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Gehörschutz durch Arbeitnehmer/innen gewährleisten, dass für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in ein Gehörschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.
(5)
Absatz 5
Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
1.
Ziffer eins
Anpassen und Einstellen sowie richtige Anwendung des Gehörschutzes,
2.
Ziffer 2
Hörbarkeit von Sprache sowie Warn- und Alarmsignalen,
3.
Ziffer 3
Ausgabe und Verfügbarkeit von Gehörschutz,
4.
Ziffer 4
jeweils besondere Eigenschaften bei Zurverfügungstellung unterschiedlichen Gehörschutzes.
Schlagworte
Warnsignal
Im RIS seit
22.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20008821
Dokumentnummer
NOR40161924
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/77/P11/NOR40161924