Bundesrecht konsolidiert: Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 14, Fassung vom 02.06.2023

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 14

Kurztitel

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSA-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. BGBl. II Nr. 120/2017

Text

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken

Paragraph 14,
  1. Absatz einsPersönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) ist persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Arbeitnehmer/innen an einem Anschlagpunkt, die einen Absturz entweder ganz verhindert (Haltesysteme) oder die Arbeitnehmer/innen sicher auffängt (Auffangsysteme). Persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken ist persönliche Schutzausrüstung, die in eine Flüssigkeit gestürzte Arbeitnehmer/innen so schnell wie möglich an die Oberfläche zurückbringt und in einer Position hält, die bis zur Rettung das Atmen ermöglicht (Rettungswesten, Schwimmwesten, Rettungskombinationen, Schwimmhilfen).
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
    1. Ziffer eins
      Absturz,
    2. Ziffer 2
      Versinken,
    3. Ziffer 3
      Ertrinken.
    Soweit eine zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ausreichend auch gegen die Gefahr des Versinkens oder Ertrinkens schützt, ist keine spezifische persönliche Schutzausrüstung gegen Versinken oder Ertrinken zusätzlich erforderlich.
  3. Absatz 3Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sind auch die erforderlichen Berge- und Rettungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz durch Arbeitnehmer/innen Folgendes in Übereinstimmung mit Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      Durch geeignete Auswahl und Verankerung ist sicherzustellen, dass ein Aufprallen der Arbeitnehmer/innen auf den Boden oder auf andere Hindernisse ausgeschlossen ist.
    2. Ziffer 2
      Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz darf nur zur Sicherung von Personen, nicht jedoch für andere Zwecke, z. B. als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden.
    3. Ziffer 3
      Anschlagpunkte für Absturzsicherungssysteme müssen den im Fall eines Absturzes auftretenden Kräften standhalten können.
    4. Ziffer 4
      Verbindungsmittel, bewegliche Führungen sowie einziehbare Verbindungsmittel von Höhensicherungsgeräten dürfen nicht ungeschützt über scharfe Kanten geführt werden.
    5. Ziffer 5
      Bei Einsatz von Höhensicherungsgeräten in horizontaler Richtung dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die der/die Hersteller/in in Bezug auf Funktion bei waagrechtem Auszug und Kantenbeanspruchung dafür vorgesehen hat.
    6. Ziffer 6
      Teile von verschiedenen Halte- bzw. Auffangsystemen dürfen nur miteinander kombiniert werden, wenn die Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen dies nicht ausgeschlossen haben.
    7. Ziffer 7
      Höhensicherungsgeräte dürfen für Arbeiten an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht, nicht verwendet werden.
    8. Ziffer 8
      Teile von Absturzsicherungssystemen, die am Körper getragen werden (Haltegurt, Auffanggurt), sind denjenigen Arbeitnehmer/innen, für die die Sicherung gegen Absturz erforderlich ist, zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen, wenn langfristige Tragedauer und hohe Tragehäufigkeit zu erwarten sind.
    9. Ziffer 9
      Beschädigte oder durch Sturz beanspruchte persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind der Benutzung zu entziehen.
    10. Ziffer 10
      Für den Fall eines Absturzes ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten.
    11. Ziffer 11
      Verbindungsmittel dürfen nicht durch Verknoten befestigt, gekürzt oder verlängert werden.
    12. Ziffer 12
      Verbindungsmittel mit Falldämpfern müssen so angeschlagen werden, dass die Funktion der Falldämpfer nicht beeinträchtigt wird.
    13. Ziffer 13
      Sicherungen von Karabinerhaken gegen unbeabsichtigtes Öffnen müssen benutzt werden.
    14. Ziffer 14
      Die ordnungsgemäße Sicherung der Karabinerhaken gegen unbeabsichtigtes Öffnen ist in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren.
  5. Absatz 5Die Unterweisung muss durch eine fachkundige Person erfolgen. Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Richtiges An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung,
    2. Ziffer 2
      ordnungsgemäße Verankerung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz,
    3. Ziffer 3
      allenfalls erforderliche Berge- und Rettungsmaßnahmen.
  6. Absatz 6Über das richtige An- und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken sowie die Durchführung von Berge- und Rettungsmaßnahmen sind mindestens einmal jährlich Übungen abzuhalten. In die Übungen sind alle Arbeitnehmer/innen einzubeziehen, die Auffangsysteme oder persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken benutzen müssen. Diese Übungen müssen durch eine für Absturzsicherungssysteme fachkundige Person geplant und durchgeführt werden.
  7. Absatz 7Absturzsicherungssysteme dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Für die Prüfung von Absturzsicherungssystemen gilt:
    1. Ziffer eins
      Gegenstände des Absturzsicherungssystems müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine fachkundige Person geprüft werden.
    2. Ziffer 2
      Feste Führungen von Steigschutzeinrichtungen müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine fachkundige Person geprüft werden.
    3. Ziffer 3
      Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten:
      1. Litera a
        Prüfdatum,
      2. Litera b
        Name und Anschrift des Prüfers/der Prüferin, Bezeichnung der Prüfstelle, Unterschrift des Prüfers/der Prüferin,
      3. Litera c
        Ergebnis der Prüfung,
      4. Litera d
        Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte.
    4. Ziffer 4
      Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeber/innen bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.

Schlagworte

Bergemaßnahme, Herstellervorschrift, Haltesystem

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20008821

Dokumentnummer

NOR40161927

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/77/P14/NOR40161927