Bundesrecht konsolidiert: Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 13, Fassung vom 29.03.2020

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 13

Kurztitel

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSA-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. BGBl. II Nr. 120/2017

Text

Hautschutz

Paragraph 13,
  1. Absatz einsHautschutz ist der systematische Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Hauterkrankungen und Hautschädigungen bei der Arbeit.
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen den Arbeitnehmer/innen die erforderlichen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stellen, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
    1. Ziffer eins
      Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, insbesondere bei direktem Kontakt,
    2. Ziffer 2
      Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, insbesondere bei direktem Kontakt,
    3. Ziffer 3
      Gefahren durch optische Strahlung,
    4. Ziffer 4
      Gefahren durch Einwirkung von Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,
    5. Ziffer 5
      Gefahren durch Einwirkung von Kälte,
    6. Ziffer 6
      Gefahren durch starke Verunreinigungen,
    7. Ziffer 7
      Gesundheitsgefahren durch länger andauerndes Tragen von Schutzhandschuhen.
  3. Absatz 3Arbeitgeber/innen müssen für den Hautschutz sowie bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmer/innen auf Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren schriftlich festlegen, bei welchen betrieblichen Arbeitsvorgängen und in welchen Arbeitsbereichen jeweils welche Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege), sowie falls Hand- oder Armschutz ausgewählt wurde, welcher Hand- oder Armschutz anzuwenden ist, wobei jeweils die Produktnamen sowie Informationen über Art, Zeitpunkte und Intervall der Anwendung anzugeben sind.
  4. Absatz 4Bei der Bewertung von Hautmitteln für den Hautschutz sind insbesondere die Hersteller- und Inverkehrbringerangaben zu beachten (z. B. über die Schutzwirkung gegenüber optischer Strahlung, Dauer der Schutzwirkung).
  5. Absatz 5Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Richtiges Aufbringen der Hautmittel,
    2. Ziffer 2
      die Festlegungen gemäß Absatz 3, entsprechend der Hautgefährdung.

Schlagworte

Handschutz, Herstellerangabe

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20008821

Dokumentnummer

NOR40161926