(1)Absatz einsDie Bewertung nach § 70 Abs. 5 und 6 ASchG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 Abs. 1 die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondereDie Bewertung nach Paragraph 70, Absatz 5, und 6 ASchG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des Paragraph 4, Absatz eins, die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere
die vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung,
Häufigkeit und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber den Gefahren,
Ausmaß und Art der Gefahr,
die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes jedes/jeder auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, der Arbeitsvorgänge und der Art der Tätigkeit,
den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der persönlichen Schutzausrüstung.