Bundesrecht konsolidiert: Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 5, Fassung vom 16.01.2019

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 5

Kurztitel

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSA-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. BGBl. II Nr. 120/2017

Text

Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Bewertung nach Paragraph 70, Absatz 5, und 6 ASchG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des Paragraph 4, Absatz eins, die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung,
    2. Ziffer 2
      Häufigkeit und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber den Gefahren,
    3. Ziffer 3
      Ausmaß und Art der Gefahr,
    4. Ziffer 4
      die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes jedes/jeder auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, der Arbeitsvorgänge und der Art der Tätigkeit,
    5. Ziffer 5
      den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der persönlichen Schutzausrüstung.
  2. Absatz 2Bei der Bewertung ist neben den eventuellen Gefahrenquellen und Beeinträchtigungen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, auch die Auswirkung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung auf die Arbeitnehmer/innen entsprechend zu berücksichtigen, erforderlichenfalls durch Beschränkung der Tragedauer mit Tätigkeitswechsel.
  3. Absatz 3Bei der Bewertung ist festzustellen, ob die Unterschreitung des Grenzwertes oder Expositionsgrenzwertes, sofern ein solcher festgelegt ist, durch Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Bei der Bewertung ist festzulegen, ob kürzere Intervalle für die wiederkehrenden Unterweisungen der Arbeitnehmer/innen erforderlich sind und ob die Unterweisung durch Schulungen und erforderlichenfalls durch praktische Übungen zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verwendungsdauer

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20008821

Dokumentnummer

NOR40161918

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/77/P5/NOR40161918