Bundesrecht konsolidiert: Gemeinsame Mission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und Vernichtung der syrischen Chemiewaffen in Syrien (JMIS) Art. 1, Fassung vom 18.01.2019

Gemeinsame Mission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und Vernichtung der syrischen Chemiewaffen in Syrien (JMIS) Art. 1

Kurztitel

Gemeinsame Mission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und Vernichtung der syrischen Chemiewaffen in Syrien (JMIS)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 46/2014

Typ

Vertrag - UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

1.              Die Regierung wird die Lufttransportleistungen durch Benutzung eines (1) C-130 Hercules Luftfahrzeugs mit den folgenden Registrierungsnummern: 8TCA, 8TCB oder 8TCC (das „Luftfahrzeug“), und eine Besatzung von bis zu vierzehn (14) Personen, Lufttransportumschlag-, Patientenlufttransport-, und Verbindungspersonal für die Benutzung durch die Gemeinsame Mission auf Abruf bereitstellen, wie in Annex A näher beschrieben (die „Leistungen“). Das Luftfahrzeug wird für die Gemeinsame Mission von 1. Jänner 2014 bis 30. Juni auf Abruf mit 48 Stunden Vorankündigungsfrist verfügbar gehalten. Die Bereitstellung des Luftfahrzeugs zur Unterstützung der Gemeinsamen Mission umfasst die Mobilisierung, Demobilisierung, Verlegung und Rückverlegung, den Einsatz und die Wartung sowie die Vergütung und die täglichen Spesen für die Besatzung sowie das Unterstützungspersonal, mit Ausnahme der Vergütung für Personal, welches von den VN in Übereinstimmung mit Absatz 9(b) unten zur Verfügung gestellt wird.

2.              Die Leistungen beinhalten maximal sechzig (60) Flugstunden des Luftfahrzeugs pro Monat innerhalb des oben genannten Zeitraums. Für die Zwecke dieser Vereinbarung versteht sich Flugzeit als gesamte Zeit vom Zeitpunkt der ersten Bewegung des Luftfahrzeugs aus eigener Kraft zum Zweck des Starts für einen von den VN beauftragten Flug bis das Luftfahrzeug am Ende eines solchen Fluges zum Stillstand kommt. Die Leistungen können umfassen, sind aber nicht beschränkt auf, administrativ und logistisch unterstützende Flüge, Transport von Fracht und Passagieren, von Mitgliedern der Gemeinsamen Mission und von Nicht-VN-Personal, Folgeversorgung, VIP Transport und notfallmedizinische Transporte (erforderlich mit erweiterten CASEVAC und MEDEVAC Fähigkeiten) zwischen Zypern und Beirut, Libanon, und anderen möglichen Routen, wie zwischen den VN und der Regierung vereinbart. Die Parteien stimmen zu, dass das Luftfahrzeug keine chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen bzw. Material transportieren wird.

3.              Die Parteien vereinbaren, dass die Bedingungen und Konditionen dieser Vereinbarung auf jene Leistungen Anwendung finden, welche von den VN beauftragt werden. Die Regierung wird alle Gesetze, Auflagen, Vorschriften und Bestimmungen, einschließlich anwendbarer nationaler und internationaler Luftverkehrsregeln, -bestimmungen und -vorschriften, wie z. B. das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, im Zusammenhang mit der Erfüllung der Leistungen in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung befolgen.

4.              Die Regierung stellt im Einklang mit den anwendbaren nationalen und internationalen Luftverkehrsregeln, -bestimmungen und -vorschriften, einschließlich des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, Folgendes sicher:

a) Das Luftfahrzeug ist ausreichend bemannt, ausgestattet, geführt, inspiziert, betankt, instand gehalten und gewartet, befindet sich in vollständig sicherem und einsetzbarem Zustand und ist völlig flugtauglich während der gesamten Geltungsdauer der Vereinbarung.
b) Die Flugbesatzung sowie das Wartungs- und anderes Personal sind medizinisch fit, qualifiziert, in der Lage und berechtigt, die Lufttransport- und verwandte Leistungen zu erbringen. Die Flugbesatzung enthält mindestens einen Piloten der fließend Englisch spricht. Unbeschadet obiger Bestimmungen behalten sich die VN das Recht vor, Nachweise über den Grad an Erfahrung und den gegenwärtigen medizinischen Statuts aller Mitglieder der Flugbesatzung, einschließlich des Piloten, Co-Piloten, Flugingenieurs und Lademeisters, sowie des Wartungspersonals einzusehen und nachzuprüfen.
c) Alle notwendigen Zertifikate, Lizenzen und Bewilligungen der zuständigen Behörden wurden eingeholt und alle diese Zertifikate, Lizenzen und Bewilligungen sind während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung aufrecht zu erhalten. Unbeschadet obiger Bestimmungen behalten sich die VN das Recht vor, diese Zertifikate, Lizenzen und Bewilligungen einzusehen und nachzuprüfen.
d) Das Luftfahrzeug ist für die Zwecke, für die es verwendet wird, einsetzbar und ist sicher und zertifiziert für Passagier-, Fracht-, sowie kombinierten Passagier-/Frachtlufttransport im festgelegten Einsatzraum gemäß dieser Vereinbarung.

5.              Die österreichische Flugbesatzung und Unterstützungspersonal, das Dienste für die Gemeinsame Mission außerhalb der Republik Österreich leistet, genießt den Status von Sachverständigen für die VN und dementsprechend die Privilegien und Immunitäten, die in den Artikeln römisch VI und römisch VII des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen sowie im Dreiparteienvertrag zwischen den VN und Zypern und in den Transitver-einbarungen zwischen den VN und Libanon umschrieben sind.

6.

a) Die Regierung trägt die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des gesamten Luftfahrzeugs oder Teilen davon und ist verantwortlich für die Ansprüche seiner Besatzung, seines Unterstützungspersonals und solchen anderen Unterstützungspersonals, das nicht Mitglied der Gemeinsamen Mission ist, die sich aus der Erbringung von Leistungen für die Mission ergeben. Die Regierung kann ihre Verantwortlichkeit durch Versicherung oder Selbstversicherung wahrnehmen.
b) Die Regierung wird die VN für den Verlust von oder Schaden an Ausrüstung und Eigentum der VN, die durch die in Absatz 6 (a) erwähnte Besatzung oder das Unterstützungspersonal, oder jegliches andere von der Regierung zur Verfügung gestellte Personal oder Ausrüstung verursacht wird, entschädigen, sofern dieser Verlust oder Schaden (a) außerhalb der Erbringung von Leistungen oder jeglicher anderen Tätigkeit gemäß dieser Vereinbarung entsteht, oder (b) auf Grund von grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher rechtswidriger Handlung durch die in Absatz 6 (a) erwähnte Besatzung oder anderes Unterstützungspersonal oder auf Grund einer Handlung oder Unterlassung durch anderes von der Regierung zur Verfügung gestelltes zusätzliches Personal verursacht wird.
c) Die Regierung wird die VN entschädigen, schadlos halten und gegen jegliche Ansprüche, Haftung oder Gerichtsverfahren jeder Art, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen gemäß dieser Vereinbarung ergeben, verteidigen. Die Regierung kann ihre Verantwortlichkeiten durch Versicherung oder Selbstversicherung wahrnehmen.

7.              Das Luftfahrzeug wird auf Abruf eingesetzt. Die „Main Operations Base“ (MOB) ist in LINZ/HÖRSCHING, Österreich. Das Luftfahrzeug wird von den entsprechenden österreichischen Dienststellen beauftragt, basierend auf einer ausdrücklichen Anforderung des „Chief of Mission Support“ der Joint Mission oder seiner/ihrer Vertretungsbefugten.

8.              Für die Sicherheit und Flugtauglichkeit des Luftfahrzeugs und den Betrieb des Luftfahrzeugs ist alleine die Regierung verantwortlich. Für die Besatzung und das Luftfahrzeug ist alleine die Regierung verantwortlich und wird für die Einhaltung der in Absatz 4 in dieser Vereinbarung genannten Zusicherungen sorgen.

9.              a) Sofern in (b) nichts anderes vorgesehen ist, werden die VN keine Geldbeiträge an die Regierung leisten.

              b) Die finanzielle Verantwortlichkeit der VN gemäß dieser Vereinbarung ist auf die Rückerstattung der Vergütung für Personal, die angemessenen tatsächlichen Kosten für Treibstoff, der von den VN bei Beauftragung der Leistungen verbraucht wird, und Flughafendienste, sofern welche in Anspruch genommen werden, die während der Erbringung von Leistungen gemäß dieser Vereinbarung entstehen. Davon ausgenommen sind Steuern, für die die VN gemäß Abschnitt 7 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen befreit sind, wobei jedoch die VN keine Befreiung von Steuern fordern werden, die nicht mehr als Vergütungen für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

10.              Die Regierung ist für den Erhalt der Bewilligungen und anderer Dokumente verantwortlich, die für die Erbringung von Leistungen gemäß dieser Vereinbarung von den zuständigen Behörden erforderlich sind. Die VN werden sich bemühen, die Regierung beim Erhalt der entsprechenden Überflugsgenehmigungen und des Zugangs nach Zypern und Libanon zu unterstützen. Die VN können es, nach ihrem eigenen Dafürhalten, für angemessen erachten, mit anderen zuständigen Behörden, wo sie sich auch befinden mögen, in Verbindung zu treten.

11.              Die Flüge nach dieser Vereinbarung folgen einer durch die VN beauftragten Fluganforderung. Die Fluganforderung definiert Datum und Zeiten der Abflüge, Abflughäfen, Routen, entsprechende VN Funkrufzeichen, Anzahl der Passagiere, Typ (z. B. gefährliches Material), geschätztes Volumen und Gesamtgewicht der Fracht und geschätzte Ankunftszeit. Die Regierung wird die VN umgehend über etwaige Verspätungen oder Streichungen von Flügen unterrichten, einschließlich jener Fälle, in denen der verantwortliche Pilot entscheidet, dass ein Flug in den gegebenen Umständen die Sicherheit der Passagiere, des Luftfahrzeugs oder dessen Besatzung gefährden würde.

12.              Die VN haben das Recht, jedoch nicht die Pflicht, das Luftfahrzeug und etwaige dazu gehörende Dokumente jederzeit, einschließlich nach Ankunft des Luftfahrzeugs am Einsatzort, zu inspizieren.

13.              Diese Vereinbarung kann entweder von der Regierung oder den VN ohne Begründung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von fünfzehn (15) Tagen gekündigt werden. Jede Partei kann unter Angabe von Gründen diese Vereinbarung schriftlich unter Einhalten einer Frist von sieben (7) Tagen kündigen. Die VN können diese Vereinbarung auch jederzeit ohne Begründung im Interesse der Organisation kündigen, sollte das Mandat der Gemeinsamen Mission oder deren Finanzierung gekürzt oder beendet werden.

14.              Die Regierung wird ohne vorheriges schriftliches Einvernehmen mit den VN keine Rechte, Ansprüche oder Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zuweisen, übertragen, versprechen oder sonst wie darüber verfügen. Die Regierung stimmt zu, dass sie ohne vorherige schriftliche Absprache zwischen den VN und der Regierung keine Dienstleistungen an einen Subunternehmer weiter vergeben wird. Die Parteien erkennen ausdrücklich an und vereinbaren, dass eine Zustimmung der VN zu einem Ersuchen der Regierung, einen Subunternehmer verwenden zu dürfen, die Regierung nicht von ihren Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung befreit.

15.              Im Falle eines jeglichen Unfalls oder Vorfalls mit dem Luftfahrzeug hat die Regierung den VN und allen zuständigen Behörden unverzüglich über den Unfall oder Vorfall zu berichten und hat alle Beweise in Zusammenhang mit den Unfällen oder Vorfällen zu sichern und zu erhalten. Weiters kooperiert die Regierung mit allen Untersuchungen der Unfälle oder Vorfälle, welche möglicherweise von den VN und/oder staatlichen Behörden eingeleitet werden, was auch die Erstellung von Berichten umfasst.

16.              Änderungen oder Anpassungen der Vereinbarung können nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen zwischen der Regierung und den VN vorgenommen werden.

17.              Die Parteien erinnern daran, dass Abschnitt 7 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen die VN von direkten Steuern und Abgaben befreit, sofern diese Steuern und Abgaben nicht mehr als Vergütungen für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

18.              Die VN werden einen Mechanismus einrichten, um Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung auftreten können, zu diskutieren und freundschaftlich durch Verhandlungen im Geiste der Zusammenarbeit beizulegen. Sollte eine Streitigkeit entstehen, wird der Untergeneralsekretär für Feldoperationen Diskussionen und Konsultationen mit Vertretern der Regierung einleiten, mit dem Ziel, eine gütige Lösung der Streitigkeit zu erreichen. Streitigkeiten, die nicht durch Konsultationen oder Diskussionen, wie oben beschrieben, beigelegt wurden, können auf Ersuchen jeder Partei einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter und die beiden so bestimmten Schiedsrichter ernennen einen dritten, der als Vorsitzender fungieren wird. Hat binnen dreißig (30) Tagen nach Ersuchen um Unterbreitung an ein Schiedsgericht eine Partei keinen Schiedsrichter ernannt, oder wurde binnen dreißig (30) Tagen nach der Ernennung der beiden Schiedsrichter kein dritter Schiedsrichter ernannt, kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Die Schiedsrichter legen eine Verfahrensordnung fest und jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Die Schiedsrichter sind nicht ermächtigt, Pönalzahlungen zu verhängen. Der Schiedsspruch hat eine Begründung zu enthalten und ist von den Parteien als endgültige Entscheidung der Streitigkeit anzuerkennen.

19.              Im Falle eines Ereignisses, das höhere Gewalt darstellt, wird die Regierung so bald wie möglich nach dem Ereignis sofort schriftlich unter Angabe sämtlicher Details die VN von jedem Ereignis in Kenntnis setzen, sofern es der Regierung durch das Ereignis gänzlich oder teilweise unmöglich ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten aus der Vereinbarung nachzukommen.

20.              Die vorliegende Vereinbarung wird mit der Unterschrift durch die Parteien anwendbar. Sie tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Tag folgt, an dem die Regierung die Vereinten Nationen darüber informiert hat, dass die rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Schlagworte

Luftverkehrsbestimmung, Luftverkehrsvorschrift, Lufttransportumschlagpersonal, Patientenlufttransportpersonal, Wartungspersonal, Lufttransportleistung, Passagiertransport, Frachttransport

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014

Gesetzesnummer

20008819

Dokumentnummer

NOR40161897