Bundesrecht konsolidiert: Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014 § 1, Fassung vom 30.06.2014

Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

BSZ 2014

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956
91/02 Post

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 173/2014

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen gemäß Paragraphen 19 a und 20 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.
  2. Absatz 2Die Erschwernisquote ist eine von V/2 (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG) abhängige Nebengebühr und beträgt je Kalendermonat

in der Zulagengruppe I

103,44 EUR

in der Zulagengruppe II

81,54 EUR

in der Zulagengruppe III

59,63 EUR

in der Zulagengruppe IV

205,67 EUR

  1. Absatz 3Die Aufwandsquote beträgt je Kalendermonat

in der Zulagengruppe I

13,08 EUR

in der Zulagengruppe II

11,26 EUR

in der Zulagengruppe III

9,45 EUR

in der Zulagengruppe IV

9,45 EUR

  1. Absatz 4Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe römisch eins erhält die Beamtin oder der Beamte,
    1. Litera a
      deren oder dessen Arbeitsplatz einem Verteilzentrum (Brief oder Paket) und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9 zugeordnet ist oder
    2. Litera b
      die oder der im Turnusdienst regelmäßig vollen Nachtdienst leistet oder
    3. Litera c
      deren oder dessen Arbeitsplatz einer Werkstätte zugeordnet ist und die oder der handwerkliche Tätigkeiten, die der Verwendungsgruppe PT 6 bis PT 9 zugeordnet sind, im Innendienst verrichtet.
  2. Absatz 5Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe römisch II erhält die Beamtin oder der Beamte,
    1. Litera a
      deren oder dessen Arbeitsplatz einer Zustellorganisationseinheit oder der Güterbeförderung und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9, aber nicht dem Verwendungscode 8722 oder 8730 (PT 8/A) zugeordnet ist,
    2. Litera b
      deren oder dessen Arbeitsplatz einer Filiale des Geschäftsfeldes Vertrieb Filialen und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9 zugeordnet ist.
  3. Absatz 6Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe römisch IV erhält die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Arbeitsplatz dem posttechnischen Dienst in einem Verteilzentrum zugeordnet ist. Die Zuordnung des Arbeitsplatzes erfolgt nur, wenn die oder der Bedienstete unter besonders erschwerten Verhältnissen in einem erheblichen Ausmaß im technischen Innendienst unmittelbar mit der Wartung oder Reparatur von Betriebsanlagen oder -mitteln befasst ist.
  4. Absatz 7Die Betriebssonderzulage nach Zulagengruppe römisch III erhält die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht von den Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 erfasst wird und deren oder dessen Arbeitsplatz nicht dem Verwendungscode 8722 oder 8730 (PT 8/A) zugeordnet ist.
  5. Absatz 8Der Anspruch auf die Zulage beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten. Die Höhe der für jeden Monat gebührenden Betriebssonderzulage errechnet sich nach der Zuordnung des Arbeitsplatzes der Beamtin oder des Beamten am jeweiligen Kalendertag, d.h., dass je Kalendertag der Anteil an der monatlichen Betriebssonderzulage ermittelt wird.
  6. Absatz 9Durch Tage des Urlaubs, währenddessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder durch eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls bleibt der Anspruch auf die Zulage aufrecht.

    Ist die Beamtin oder der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Kalendertage vom Dienst abwesend, so besteht ab dem 31. Tag kein Anspruch bis zu dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte den Dienst wieder antritt.

  7. Absatz 10Eine teilzeitbeschäftigte Beamtin oder ein teilzeitbeschäftigter Beamter erhält die Zulage je Kalendertag im vollen Ausmaß, sofern sie oder er auf Arbeitsplätzen verwendet wurde, deren Beschäftigungsausmaß mindestens die Hälfte eines Vollpostens beträgt; an sonstigen Kalendertagen erhält sie oder er die Zulage im halben Ausmaß.
  8. Absatz 11Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der an Samstagen außerhalb der regelmäßigen Wochendienstzeit bei den am Samstag offenen Filialen Schalterdienst oder im Rahmen der Durchführung der Zeitungszustellung Dienste versieht, gebührt für jeden Samstag tatsächlicher Dienstleistung ein Zuschlag zur Erschwernisquote (Paragraph 12 a, Absatz 2,) in Höhe von 0,8 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG), das sind derzeit 19,47 EUR. Diese Regelung gilt nicht für den Turnusdienst und nicht für Beamtinnen oder Beamte, deren Arbeitsplätze den Verwendungscodes 8722 oder 8730 (PT 8/A) zugeordnet sind.
  9. Absatz 12Die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Arbeitsplatz dem Verwendungscode 8722 oder 8730 (PT 8/A) zugeordnet ist oder die oder der auf einem Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode 8722 oder 8730 (PT 8/A) verwendet wird, erhält keine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.

Schlagworte

Betriebsmittel

Im RIS seit

17.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2014

Gesetzesnummer

20008801

Dokumentnummer

NOR40161520

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/54/P1/NOR40161520